Abrechnungsnewsletter

Hinweis zu Fristen der elektronischen Dokumentation nach oKFE-RL - Vergütung für Verordnung von „elevida“und „deprexis“ - Genetische Leistungen: Abrechnung der GOP 11449 und 11304 - Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung - Abschaffung von Muster 40 - Muster 39: Anpassung der Vordruckerläuterung - Angaben im eKVSH-Portal für TI-Pauschalen und Abrechnung

25.05.2021

Hinweis zu Fristen der elektronischen Dokumentation nach oKFE-RL

Der Bewertungsausschuss hat eine befristete Sonderregelung zur elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) beschlossen. Konkret geht es um Verlängerung der Fristen für die Datenübermittlung. Wir haben Sie darüber im Newsletter vom 8. April 2021 informiert. Bitte beachten Sie, dass weiterhin die Dokumentation und quartalsweise Datenübermittlung nach oKFE-RL erfolgen muss. Nur für den Ausnahmefall, dass eine fristgerechte Datenübermittlung für die Quartale 1-4/2021 aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine Übermittlung bis spätestens 28. Februar 2022 möglich.

Darüber hinaus möchten wir Sie noch einmal auf die FAQ-Übersicht mit den häufigsten Fragen von Praxen zur oKFE sowie auf die Praxis-Info der KBV hinweisen. Sie ist auf unserer Homepage unter https://www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/abrechnung/aktuell zu finden. Die Praxis-Info der KBV finden Sie unter https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinfo_Fr_herkennung_Geb_rmutterhalskrebs.pdf.

Vergütung für Verordnung von „elevida“ und „deprexis“

Im Newsletter vom 8. April 2021 haben wir über die neuen Leistungen zur Vergütung für das Ausstellen der
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, informiert. „Elevida“ zur Anwendung bei Patienten mit Multipler Sklerose, bei denen zusätzlich eine Fatigue vorliegt, sowie „deprexis“ zur Anwendung bei Patienten mit Depressionen oder depressiven Verstimmungen sind als weitere digitale Gesundheitsanwendungen dauerhaft in das Verzeichnis des BfArM aufgenommen worden. Die Verordnung dieser DiGAs ist über die bestehende GOP 01470 berechnungsfähig.

Genetische Leistungen: Abrechnung der GOP 11449 und 11304

Der Bewertungsausschuss (BA) hat den genehmigungspflichtigen Zuschlag nach der GOP 11449 zum 1. Januar 2021 gestrichen. In diesem Zusammenhang ist auch die GOP 11304 entfallen. Der BA hat die Streichung der GOP 11304 und 11449 nun wieder aufgehoben. Damit soll ermöglicht werden, nach einer Abrechnung der GOP 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, 11432 und 11440 in den Quartalen zwei bis vier 2020 im Krankheitsfall gemäß § 21 Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte eine Mutationssuche in weiteren Genen nach der GOP 11304 zu beantragen. Die Durchführung und Abrechnung der GOP 11449 kann nur nach einer Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse erfolgen. Gemäß dem Beschluss des BA werden die GOP 11449 und 11304 nach Ablauf des krankheitsfallbezogenen Abrechnungsausschlusses ab dem 1. Januar 2022 gestrichen.

Änderung Psychotherapie-Vereinbarung

Zur Förderung und Flexibilisierung der gruppenpsychotherapeutischen Versorgung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20. November 2020 mehrere Neuerungen der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen. Diese betreffen insbesondere die Förderung der Gruppenpsychotherapie und Vereinfachungen im Gutachterverfahren. Mit der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting entstehen neue Versorgungsangebote. Die Änderungen wurden nun auch in der Psychotherapie-Vereinbarung umgesetzt. Der EBM muss noch angepasst werden. Erst nach Änderung des EBM und mit entsprechender Genehmigung können die neuen Versorgungsangebote durchgeführt und abgerechnet werden. Die neue Version der Psychotherapie-Vereinbarung ist auf der Internetseite der KBV abrufbar unter https://www.kbv.de/media/sp/01_Psychotherapie_Aerzte.pdf.

Abschaffung von Muster 40

Das Muster 40 für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Männern wurde zum 1. April 2021 abgeschafft. Hintergrund ist, dass die Nutzung des Musters 40 in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht mehr vorgeschrieben ist. Die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse erfolgt entsprechend der KFE-RL in der Patientenakte.

Muster 39: Anpassung der Vordruckerläuterung

Aufgrund vermehrter Nachfragen zur Übermittlung der zytologischen Befunde zur Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom wurde die Vordruckerläuterung geändert. Konkret wurde in die Erläuterung zu Punkt 7 „Zytologischer Befund/ Kombinationsbefund“ aufgenommen, dass dort die Untersuchungsnummer des zytologischen Befundes eingetragen werden soll, wenn dem beauftragenden Gynäkologen kein separater Befund zugeht, auf dem diese Nummer ersichtlich ist. Auf dem Muster 39 selbst ändert sich nichts.

Angaben im eKVSH-Portal für TI-Pauschalen und Abrechnung

Die Abrechnung einiger Gebührenordnungspositionen setzt das Vorhandensein bestimmter technischer Komponenten (z. B. Notfalldatenmanagement, ePA, eArztbrief usw.) und eine entsprechende Anzeige im eKVSH-Portal www.ekvsh.de voraus. Durch die Anzeige erfolgt zudem die Beantragung der dazugehörenden Telematikpauschalen. Es ist deshalb wichtig, dass bei der Nutzung weiterer TI-Komponenten und -Dienste diese umgehend online angezeigt werden. Die Übermittlung von Rechnungen an die KVSH ist durch die Nutzung dieses Verfahrens nicht erforderlich. Eine Übersicht der aktuellen Telematikpauschalen finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.kvsh.de/praxis/it-in-der-praxis/telematikinfrastruktur-1/aktuelles-ti.

Alle Newsletter der KVSH finden unter www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/newsletter.

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