Abrechnungsnewsletter November II

Priorisierung von PCR-Testungen - Tumortherapiefelder beim Glioblastom: Neue EBM-Leistungen - Kinder- und Jugendpsychiatrie für Versicherte jenseits des 21. Lebensjahres - Coronavirus: PCR-Bestätigungstest bei positivem PoC-Antigen-Test - ICD-10-GM 2020: Weitere neue Kodes im Zusammenhang mit COVID-19 - Telefonkonsultation während der Corona-Pandemie (Ermächtigungen) - HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

19.11.2020

Priorisierung von PCR-Testungen

Die Laborkapazitäten zu PCR-Testungen haben sich in den letzten zehn Tagen leicht entspannt. Die KVSH bittet, bei der Indikationsstellung zu Testungen weiterhin streng die RKI-Empfehlungen anzuwenden. Sie finden diese auf www.rki.de unter "Testkriterien für die Sars-Cov-2-Diagnostik. Anpassungen für die Herbst/Wintersaison" mit Datum vom 11. November 2020.

Coronavirus: PCR-Bestätigungstest bei positivem PoC-Antigen-Test

Ein positives Ergebnis eines PoC-Antigen-Tests ist entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mittels PCR-Test zu bestätigen und sollte unmittelbar veranlasst werden. In diesem Fall ist dieser PCR-Bestätigungstest im Gegensatz zum vorherigen PoC-Antigen-Test Teil der ambulanten Krankenbehandlung (bei GKV-Patienten: Abrechnung über den EBM, die Beauftragung des Labors erfolgt mit dem Formular 10C) oder der Krankenhausbehandlung.

Kinder- und Jugendpsychiatrie für Versicherte jenseits des 21. Lebensjahres

Rückwirkend zum 1. Oktober 2020 erfolgt eine Anpassung in Kapitel 14 EBM „Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“. Die ergänzende Regelung in der Nummer 6 der Präambel 14.1 ermöglicht in begründeten Fällen die Berechnung von Leistungen des Kapitels 14 bei Versicherten jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres, sofern es sich um eine Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung handelt. Die Begründung ist in der Abrechnung anzugeben (Feldkennung 5009).

Tumortherapiefelder beim Glioblastom: Neue EBM-Leistungen

Um bei aggressiven Hirntumoren das Wachstum zu verlangsamen, können seit dem 15. November 2020 Tumortherapiefelder eingesetzt werden. Mit Tumortherapiefeldern (TTF) sollen Patienten mit einem neu diagnostizierten Glioblastom (WHO Grad IV) behandelt werden können. Für die neue Behandlungsmethode hat der Bewertungsausschuss drei GOP in den Abschnitt 30.3.2 EBM aufgenommen.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

berechnungsfähig von

30310

Indikationsstellung zur Behandlung eines Patienten mit Tumortherapiefeldern (TTF)*

128 Punkte

Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Neurologie,

Neurochirurgie und Strahlentherapie

30311

Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit Tumortherapiefeldern (TTF)*

235 Punkte

Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Neurologie,

Neurochirurgie und Strahlentherapie

30312

Zusatzpauschale für die Entscheidung über die Ausrichtung von Tumortherapiefeldern (TTF) zur Behandlung des Glioblastoms*

65 Punkte

Fachärzten für Neurologie, Neurochirurgie und Strahlentherapie

 

 

* gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär. Außerdem wurde die Kostenübernahme für die Geräte zur Anwendung der TTF geregelt, welche als Medizinprodukt verordnet werden. Vertragsärzte verwenden dafür das Formular 16 „Verordnung von Hilfsmitteln“. Der Patient reicht die Verordnung zur Genehmigung bei seiner Krankenkasse ein.

Die Erst- beziehungsweise Neu-Ausrichtung der TTF wird derzeit – vor dem Hintergrund der in Deutschland bisher nicht zugelassenen Ausrichtungssoftware – vom Gerätehersteller übernommen. Dies erfolgt auf Basis einer Magnetresonanztomographie nach Abschluss der Radiochemotherapie.

Im Rahmen der Folgeanpassung wird der Abschnitt 30.3 in „Weitere Behandlungsmethoden“ umbenannt und die Leistungen des bisherigen Abschnitts 30.3 „Neurophysiologische Übungsbehandlung“ in einen neuen Abschnitt 30.3.1 inhaltsgleich überführt.

ICD-10-GM 2020: Weitere neue Kodes im Zusammenhang mit COVID-19 publiziert

Die WHO hat in Ergänzung zu den Kodes U07.1 und U07.2 weitere Schlüsselnummern im Kodebereich U08-U10 auf den Weg gebracht. Mit diesen Kodes können COVID-19 in der Eigenanamnese, der Zusammenhang eines aktuellen Zustands mit vorausgegangener Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das Multisystemische Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19 kodiert werden. Das BfArM hat nach Beratung mit den zuständigen Gremien für die ICD-10-GM 2020 (German Modification) aus technischen Gründen eine Belegung bisher unbelegter Schlüsselnummern unter U07.- vorgenommen. Die neuen Schlüssel sollen umgehend für die Kodierung entsprechender Fälle angewendet werden.

Mit Aktualisierung vom 11. November 2020 wurden für die ICD-10-GM 2020 folgende Kodes als Primärkode angelegt:

U07.3 COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

U07.5 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet

Folgender Kode wurde als Sekundärkode (Ausrufezeichenschlüsselnummer) angelegt:

U07.4! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet

Ihr Ansprechpartner aus der Abteilung Struktur und Verträge: Stephan Reuß, Tel. 04551 883 351

Telefonkonsultation während der Corona-Pandemie (Ermächtigungen)

Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein hat in seiner Sitzung am 11. November 2020 festgestellt, dass auch ermächtigte Ärzte/Psychotherapeuten bzw. Institute in Schleswig-Holstein die Möglichkeit zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach den GOP 01435, 01433 und 01434 EBM haben sollten. Die Ermächtigungen wurden von Amts wegen mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 erweitert. Sollten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss eine Verlängerung der Frist zur Durchführung der Leistungen nach den GOP 01433 und 01434 EBM beschließen, verlängert sich auch die Befristung der vorgenannten Erweiterung entsprechend.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der vorgenannten EBM-Leistungen wird auf die dazu veröffentlichten Informationen der KVSH und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Coronavirus: Mehr Konsultationen per Telefon www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Telefonkonsultation.pdf) verwiesen.

HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 18. November 2020 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossen. Die aktuelle Fassung des HVM finden Sie unter www.kvsh.de/praxis/rechtsvorschriften/honorarverteilungsmassstab-hvm. Auf Anforderung wird Ihnen der Text der Bekanntmachung auch in Papierform zur Verfügung gestellt,
Telefon: 04551 883 486.

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