Abrechnungsnewsletter

Außerklinische Intensivpflege: Verordnung ohne Potenzialerhebung - Übersicht Indikationen im HA-Vermittlungsfall - Ambulante spezialfachärztliche Versorgung - IKK – Die Innovationskasse: Vereinbarung über Impfungen als Satzungsleistungen

06.09.2023

Außerklinische Intensivpflege: Verordnung ohne Potenzialerhebung

Zur Vermeidung von Versorgungslücken bei der außerklinischen Intensivpflege wurde eine befristete Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen. Demnach darf die Leistung auch dann ärztlich verordnet werden, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt. In der Übergangszeit gilt, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“ (nicht „muss“).

Übersicht Indikationen im HA-Vermittlungsfall

Die Beispielliste möglicher Indikationen im HA-Vermittlungsfall ist um die Indikationsliste für die Nuklearmedizin erweitert worden. Die Datei, die auf der Startseite www.kvsh.de zum Download zur Verfügung steht, konzentriert sich bewusst auf die „richtigen“ Fälle und verweist auf den positiven Effekt, den die Nutzung eines HA-Vermittlungsfalles für die Versorgung eines konkreten Patienten haben kann.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Mit den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 3. Mai und 18. Juli 2023 sind zwei neue Indikationen in Kraft getreten. In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) können sich jetzt Behandlungsteams anmelden, um Patienten mit Multipler Sklerose interdisziplinär zu versorgen. Auch die ASV-Vorgaben zu Knochen- und Weichteiltumoren sind in Kraft getreten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt dazu Informationen online bereit. Alle Details – etwa zur Zusammensetzung des ASV-Teams, zur Patientengruppe und zum Behandlungsumfang – legt der G-BA in den Anlagen zur ASV-Richtlinie fest. Übersichtliche KBV-Informationen zum Thema ASV-Multiple Sklerose bzw. Knochen- und Weichteiltumoren finden Sie unter https://www.kbv.de/html/63206.php bzw. https://www.kbv.de/html/63217.php

IKK – Die Innovationskasse: Vereinbarung über Impfungen als Satzungsleistungen

Die IKK – Die Innovationskasse hat ihre Satzung angepasst und Impfleistungen gestrichen, sodass eine neue Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Impfungen als Satzungsleistungen nach § 132e SGB V i.V.m. § 20i Abs. 2 SGB V zum 1. Juli 2023 geschlossen wurde. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 1. Januar 2021.

Seit dem 1. Juli 2023 kann lediglich die Impfung gegen Meningokokken B (99871A) noch über die KVSH abgerechnet werden. Alle anderen bisherigen zusätzlichen „Reiseimpfungen“ entfallen. Bereits vor dem 1. Juli 2023 angefangene Impfserien dürfen beendet und abgerechnet werden.  Die Vertragsunterlagen und weitere Informationen stehen Ihnen auf unserer Website unter www.kvsh.de zur Verfügung.

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