Abrechnungsnewsletter

Corona-Sonderregelungen - GOP 01953: Dauerhafte Übernahme in den EBM - Gruppentherapie und Akutbehandlung per Videosprechstunde möglich - Neue Kostenpauschalen für den AU-Versand - Neugeborenen-Screening gemäß Kinder-RL - Videosprechstunde: Zuschlag für die Authentifizierung bis 2022 verlängert - Strahlentherapie: Änderung zum 1. Oktober - Neue GOP 19506 für biomarkerbasierte Tests bei Durchführung in Deutschland - Kennzeichnung der GOP 05330 bei Kryokonservierung - Mammographie-Screening - Lumbalpunktion durch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie - Neue GOP 19464 für die Untersuchung auf Mikrosatelliteninstabilität - Portopauschalen im Laborbereich - QS NET: Verlängerung befristeter Regelung - HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

29.09.2021

Corona-Sonderregelungen

Fast alle Sonderregelungen, die aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen wurden und bis zum 30. September 2021 befristet waren, wurden bis Jahresende verlängert:

  • Videosprechstunde: Ärzte und Psychotherapeuten können weiterhin unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert.
  • Psychotherapie und Neuropsychologie: Psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, probatorische Sitzungen im Gruppensetting sowie probatorische Sitzungen in der Neuropsychologie sind in Ausnahmefällen per Video möglich.
  • Gruppentherapie: Eine unbürokratische Umwandlung in Einzeltherapie ist weiterhin möglich. Die formlose Anzeige bei der Krankenkasse ist ausreichend.
  • Substitutionsbehandlung: Das therapeutische Gespräch gemäß GOP 01952 ist weiterhin achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder telefonisch durchgeführt werden.
  • Sozialpsychiatrie: Videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie gemäß GOP 14223 dürfen durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt werden.
  • Corona-Abstriche: Vergütung der Abstriche bei Personen mit SARS-CoV-2-Symptomen erfolgt weiterhin über die GOP 02402/02403.
  • Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen: Postalischer Versand an den Patienten kann weiterhin mit der GOP 88122 abgerechnet werden.
  • Telefonische AU: AU-Bescheinigungen können bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik auch im vierten Quartal telefonisch ausgestellt werden. Die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist ebenfalls weiterhin telefonisch möglich.
  • Toleranzgrenzen bei Kinder-Untersuchungen: Die Kinder-Untersuchungen U6 bis U9 können bis zum 25. Februar 2022 auch bei Überschreitung der Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden.
  • Telefonkonsultationen: Telefonische Beratung von Patienten gemäß GOP 01433 oder 01434 ist auch im vierten Quartal 2021 möglich. Fachärzte erhalten die GOP 01434 auch dann honoriert, wenn eine Grundpauschale der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 oder 27 oder eine Konsiliarpauschale zur Abrechnung kommt. Bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten kann die GOP 01434 unabhängig vom Gesprächsbudget berechnet werden. Fachgruppen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 können die GOP 01433 unabhängig von dem Höchstwert für Gesprächsziffern dieser Kapitel berechnen.
  • Chronikerpauschalen: Die hausärztlichen Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221) können auch dann abgerechnet werden, wenn nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich ein Kontakt per Video oder Telefon stattfindet. Normalerweise sind mindestens zwei persönliche Kontakte im Quartal erforderlich, damit die Zuschläge berechnet werden können.

Eine Übersicht der aktuellen Sonderregelungen finden Sie unter https://www.kbv.de/html/themen_53751.php

GOP 01953: Dauerhafte Übernahme in den EBM

Die GOP 01953 zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat wurde zunächst befristet in den Abschnitt 1.8 des EBM aufgenommen. Die Regelung wurde pandemiebedingt mehrfach verlängert. Angesichts der inzwischen erfolgten Etablierung der Leistung in der Versorgung wird die Befristung nun aufgehoben und die GOP 01953 dauerhafter Bestandteil des EBM.

Gruppentherapie und Akutbehandlung per Videosprechstunde möglich

Zum 1. Oktober 2021 werden die psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152 sowie gruppentherapeutische Leistungen im EBM auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Dazu gehören gruppentherapeutische Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und  -psychotherapie (Kapitel 14), der Psychiatrie und Psychotherapie (Kapitel 21), der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (Kapitel 22), der Neuropsychologischen Therapie (Abschnitt 30.11) sowie Leistungen gemäß Psychotherapie-Richtlinie (Kapitel 35). Gruppentherapeutische Leistungen aus dem Kapitel 35 sind auf acht Gruppenteilnehmer begrenzt. Bei Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde wird auch der Technikzuschlag nach der GOP 01450 berechnungsfähig. Bei den Gruppenbehandlungen gilt die Höchstwertregelung, nach der der Zuschlag nur einmal je Gruppenbehandlung vergütet wird. Bitte achten Sie darüber hinaus darauf, dass alle psychotherapeutischen Leistungen bzw. Gesprächsleistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht wurden, mit dem entsprechenden Suffix gekennzeichnet werden (siehe Newsletter vom 16. September 2021).

Neue Kostenpauschalen für den AU-Versand

Ab dem 1. Oktober 2021 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für alle Praxen Pflicht. Ab dann müssen Praxen die AU-Daten digital an die Krankenkassen übermitteln. Darüber haben wir unter anderem im Newsletter vom 10. August 2021 informiert.

Stellt der Vertragsarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden, sendet der Vertragsarzt die mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene AU an die zuständige Krankenkasse. Im Rahmen eines Hausbesuches besteht zudem für den Vertragsarzt keine Möglichkeit, einen Ausdruck der AU zu erzeugen. In diesem Fall sendet der Vertragsarzt im Nachgang aus der Praxis dem Patienten die mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene AU.

Zur Abbildung der anfallenden Portokosten sind die neuen Kostenpauschalen nach den GOP 40130 und 40131 zum 1. Oktober 2021 in den EBM aufgenommen worden.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

40130

Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse des Patienten gemäß § 4 Abs. 4.1.4 Anlage 2b BMV-Ä

0,81 €

40131

Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten gemäß § 4 Abs. 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung entsprechend der GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418

0,81 €

Neugeborenen-Screening gemäß Kinder-RL

Im Verlauf des Jahres 2020 hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufnahme des Screenings auf Sichelzellkrankheit bei Neugeborenen sowie des Neugeborenen-Screenings auf 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie in die Kinder-Richtlinie beschlossen. Zur Abbildung des Aufwandes werden nun die Bewertungen der GOP 01707 und 01724 zum 1. Oktober 2021 angepasst.

GOP

Bewertung bis 30.09.2021

Bewertung ab 01.10.2021

01707

135 Punkte

184 Punkte

01724

221 Punkte

297 Punkte

Videosprechstunde: Zuschlag für die Authentifizierung bis 2022 verlängert

Die GOP 01444 für die Authentifizierung des Patienten in der Videosprechstunde wurde befristet in den EBM aufgenommen, weil der Gesetzgeber zeitnah eine flächendeckende technikbasierte Authentifizierungslösung verlangt hat. Mit dem neuen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz sollen die Krankenkassen bis zum 1. Januar 2023 eine digitale Versichertenidentität anbieten, auf deren Basis die technische Authentifizierung umsetzbar wird. Zur Vergütung des Praxisaufwandes bis dahin wurde die Befristung der GOP 01444 bis Ende 2022 verlängert.

Strahlentherapie: Änderung zum 1. Oktober

Zum 1. Januar 2021 erfolgte die punktsummenneutrale Umstellung der strahlentherapeutischen Leistungen im Kapitel 25 EBM. Entsprechend den Vorgaben des Bewertungsausschusses wurden mit in Kraft treten die Leistungen für zwei Jahre befristet in die morbiditätsbedingte Vergütung überführt.

Auf Basis der nun bundesweit vorliegenden Abrechnungsdaten des 1. Quartals 2021 konnte ein starker Anstieg des Leistungsbedarfs festgestellt werden, der nicht mit einem Anstieg der Morbidität im Zusammenhang steht. Die Abrechnungsdaten weisen darauf hin, dass die getroffenen Annahmen bei vielen Leistungen nicht eingetreten sind. Auf Grund dieser Feststellung wurden im Kapitel 25 EBM folgende Anpassungen zum 1. Oktober 2021 vorgenommen:

Absenkung der Bewertung

GOP

Bewertung bis 30.09.2021 in Punkten

Bewertung ab 01.10.2021 in Punkten

25310

92

115

25316

405

385

25317

230

177

25318

316

190

25321

811

771

25324

287

212

25325

278

220

25326

524

255

25327

746

420

25328

577

430

25340

238

200

25341

3463

3078

25342

4744

4200

25343

7649

5101

Anpassung der Abrechnungshäufigkeit:

Unter Berücksichtigung der Präambel 25.1 Nr. 5 sind die GOP 25316, 25321 sowie 25325 bis 25329 jeweils einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Für den zweimaligen Ansatz ist eine besondere Begründung anzugeben.

Weichstrahl- und Orthovolttherapie:

Ab dem 1. Oktober 2021 wird für die rechnerunterstützte Bestrahlungsplanung mit individueller Dosisplanung bei der Weichstrahl- oder Orthovolttherapie (GOP 25310) die GOP 25345 in den EBM aufgenommen. Die Bestrahlungsplanungen I und II (GOP 25341 und 25342) sind nur noch im Zusammenhang mit Bestrahlungen mit einem Linearbeschleuniger berechnungsfähig.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

25345

Rechnerunterstützte Bestrahlungsplanung für die perkutane Bestrahlung mit individueller Dosisplanung bei Weichstrahl- oder Orthovolttherapie

1054 Punkte

Neue GOP 19506 für biomarkerbasierte Tests bei Durchführung in Deutschland

Zum 1. Januar 2020 sind die in-vitro-diagnostischen Leistungen nach den GOP 19501 und 19502 (biomarkerbasierter Test beim primären Mammakarzinom) für die ausschließliche Durchführung in der USA in den EBM aufgenommen worden. Diese werden im Hinblick auf die Etablierung des Testverfahrens in Deutschland zum 1. Januar 2022 gestrichen. Die Erbringung des biomarkerbasierten Tests Oncotype DXBreast Recurrence Score® wird ab dem 1. Oktober 2021 nach der neuen extrabudgetären GOP 19506 vergütet, sofern die Durchführung in Deutschland erfolgt.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

19506

Biomarkerbasierter Test unter Anwendung der Vorgehensweise des Oncotype DXBreast Recurrence Score® gemäß Nr. 30 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA

23732 Punkte

Kennzeichnung der GOP 05330 bei Kryokonservierung

Im Newsletter vom 16. September 2021 haben wir über die Kennzeichnung der Begleitleistungen im Zusammenhang mit der Kryokonservierung informiert. Der Bewertungsausschuss hat den Katalog der Begleitleistungen um die GOP 05330 ergänzt. Durch die Kennzeichnung mit Suffix „K“ werden Begleitleistungen der Kryokonservierung extrabudgetär vergütet.

Portopauschalen im Laborbereich

Die zum 1. Juli 2020 befristet eingeführten Zuschläge nach den GOP 01699 beziehungsweise 12230 EBM im Laborbereich werden durch erneute Verlängerung der Befristung bis Ende 2022 gezahlt. Sie sollten ursprünglich nur bis zur Neuregelung der Transportkosten gezahlt werden. Der Grund für die Verlängerung ist, dass für die Beratung zum Konzept der zukünftigen Abbildung der Transportkosten im EBM zusätzliche Zeit in den Gremien des Bewertungsausschusses erforderlich ist.

Lumbalpunktion durch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie

Die Lumbalpunktion nach der GOP 02342 war bisher nicht von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnungsfähig. Im Rahmen der Anpassung an die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer werden die zur Abrechnung der GOP 02342 berechtigten Ärzte zum 1. Oktober 2021 um Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie ergänzt.

Neue GOP 19464 für die Untersuchung auf Mikrosatelliteninstabilität

Bei der gezielten medikamentösen Behandlung bestimmter Tumorentitäten ist es gemäß Fachinformation erforderlich, vorher eine Untersuchung auf das Vorliegen einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial durchzuführen. Zur Verabreichung der Arzneimittel Keytruda® und Jemperli® wird zum 1. Oktober 2021 die neue GOP 19464 in den Abschnitt 19.4.4 EBM „In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie“ aufgenommen.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

19464

Untersuchung einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung, wenn diese laut Fachinformation obligat ist

867 Punkte

Mammographie-Screening

Entsprechend dem § 4 Satz 1 Nr. 2 der Brustkrebsfrüherkennungsverordnung muss der Arzt, der das Aufklärungsgespräch nach der GOP 01751 durchführt, über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Hierzu wurde eine entsprechende Bestimmung zum Abschnitt 1.7.2.1 in den EBM aufgenommen.

QS NET: Verlängerung befristeter Regelung

Der Bewertungsausschuss hat die GOP 04567 und 13603 aufgrund der Umstellung auf das QS-Verfahren „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen“ (QS NET) zunächst befristet bis zum 30. September 2021 in den EBM aufgenommen. Nun wurde die befristete Regelung um ein weiteres Jahr bis zum 30. September 2022 verlängert, um den im Rahmen der Umstellung auf das Verfahren QS NET entstehenden Aufwand abzubilden. Da der BA den Aufwand im Vergleich zum Beginn des Verfahrens QS NET geringer einschätzt, erfolgt eine Absenkung der Bewertung.

GOP

Bewertung bis 30.09.2021 in Punkten

Bewertung ab 01.10.2021 in Punkten

04567

120

90

13603

120

90

HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 22. September 2021 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 beschlossen. Die aktuelle Fassung

des HVM finden Sie unter www.kvsh.de/praxis/rechtsvorschriften/honorarverteilungsmassstab-hvm.

Auf Anforderung wird der Text in Papierform zur Verfügung gestellt, Telefon: 04551 883 486.

Alle Beschlüsse des Bewertungsausschusses finden Sie unter https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html.

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