Anpassung des AOP-Vertrages
Anpassung des AOP-Vertrages - Nachbeobachtung Abschnitt 1.5 EBM - Verlängerte Nachbeobachtung und erweitertes Schmerzmanagement
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 hat der Bewertungsausschuss mehrere Beschlüsse zur Weiterentwicklung des ambulanten Operierens wie folgt gefasst.
Anpassung des AOP-Vertrages
Die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband konnten sich auf eine weitere Anpassung des AOP-Vertrages und seiner Anlagen zum 1. Januar 2025 verständigen. Der AOP-Katalog (Anlage 1 des AOP-Vertrages) wurde um die Biopsie ohne Inzision an Knochen mit Steuerung durch bildgebende Verfahren am Becken sowie um Operationen an der Harnblase, hier die Injektionsbehandlung transurethral, erweitert und auf die neue OPS-Version 2025 sowie auf den aktuellen Stand des EBM angepasst. Die neu aufgenommenen OPS-Kodes sind in dem Vertrag gelb markiert. Die Bewertung der Frakturzuschläge (Anlage 3 des AOP-Vertrages) wurde aufgrund der Anpassung des Orientierungswertes für 2025 entsprechend erhöht. Nähere Informationen sowie den AOP-Vertrag finden Sie unter https://www.kbv.de/html/ambulantes_operieren.php.
Nachbeobachtung Abschnitt 1.5 EBM
Bei der Erweiterung des Abschnitts 2 des AOP-Kataloges werden immer wieder Leistungen aufgenommen, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Sofern die Nachbeobachtung oder Überwachung mindestens 30 Minuten dauert, rechnen Ärzte die GOP 01500 (Beobachtung eines Patienten) bzw. 01501 (Überwachung eines Patienten) ab. Dauert die Beobachtung länger als 30 Minuten, sind 30-minütige Zuschläge über die GOP 01502 oder 01503 gegebenenfalls mehrfach bis zu einem Gesamthöchstwert berechnungsfähig.
GOP | Bezeichnung der Leistung | Bewertung |
01500 | Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8 | 101 Punkte |
01501 | Beobachtung und Betreuung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8 | 141 Punkte |
01502 | Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01500 oder 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8 | 70 Punkte |
01503 | Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01500 oder 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8 | 107 Punkte |
Verlängerte Nachbeobachtung und erweitertes Schmerzmanagement
Im Abschnitt 31.3.3 des EBM wurde die Möglichkeit geschaffen, die postoperative Nachbeobachtung für weitere spezifisch benannte Prozeduren des Anhangs 2 auf bis zu 24 Stunden auszuweiten. Dabei werden konkrete Anforderungen an die personelle und räumliche Ausstattung definiert, die bei einer postoperativen Überwachung über Nacht erfüllt sein müssen. Zur Abbildung eines erweiterten Schmerzmanagements im Rahmen der Nachbeobachtung nach operativen Eingriffen wurde die neue GOP 31540 eingeführt. Sie ermöglicht die Abrechnung eines postoperativ notwendigen Schmerzmanagements mittels Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter. Ergänzend wird durch die Anmerkungen zu den GOP 31530 und 31540 klargestellt, dass die Abrechnung im Falle einer notwendigen Nachbeobachtung über Nacht am Tag des operativen Eingriffs erfolgt. Die Fälle mit einer Nachbeobachtung zwischen 22 und 7 Uhr sind mit Suffix „N“ zu kennzeichnen (31530N, 31540N).
GOP | Bezeichnung der Leistung | Bewertung |
31530 | Zuschlag zu den GOP 31501 bis 31507 bei sich anschließender Nachbeobachtung | 77 Punkte |
31540 | Zuschlag zur GOP 31530 für die Überprüfung und/oder Unterhaltung eines zur Analgesie angelegten Plexus-, Peridural- oder Spinalkatheters | 33 Punkte |