Abgaberegelungen der Apotheke in Zeiten des vorherrschenden Mangels

Auch vor dem Hintergrund der Vielzahl an Scharlachausbrüchen in Schleswig-Holstein und dem frappierenden Mangel an antibiotikahaltigen Säften für Kinder stellt sich einmal mehr die Frage nach dem Fortbestehen der erweiterten Austauschregeln von Arzneimitteln in den Apotheken.

02.05.2023

Die in Zeiten der Lieferengpässe so wichtigen Austauschregelungen von Arzneimitteln in der Apotheke sollten nach dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 7. April 2023 mit dem Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) bis zum 31. Juli noch einmal verlängert werden. Doch dieser fließende Übergang ist nicht gelungen, bis dato ist das UPD-Gesetz nicht in Kraft getreten. Die flexiblen Austauschregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sind somit bis zum Inkrafttreten des UPD-Gesetzes nicht mehr vom Gesetz umfasst.

Wie geht es nun weiter?

Angesichts des bestehenden Versorgungsengpasses hat der GKV-Spitzenverband den Apotheken zugesichert, bis zum Inkrafttreten einer Anschlussregelung von Retaxierungen abzusehen. Für die Apotheke bedeutet das, dass die vereinfachten Abgabemöglichkeiten ohne Retax-Gefahr bis auf Weiteres fortbestehen. Nachfolgend die vereinfachten Abgaberegelungen im Überblick:

Ohne Rücksprache mit der verordnenden Praxis

Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit der verordnenden Praxis von der Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Dies gilt für:

  • die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  • die Packungsanzahl,
  • die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  • die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Nach Rücksprache mit der verordnenden Praxis (Aut-simile-Verordnung)

Sind Arzneimittel nicht lieferfähig, darf die Apotheke nach Rücksprache mit der Praxis ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Ein neues Rezept ist für diese „Aut-simile-Verordnung“ nicht erforderlich. Die Rücksprache wird auf dem Rezept vermerkt.

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