AU - Telekonsilien im EBM

AU-Feststellung ab 19. Oktober 2020 wieder telefonisch möglich - Neue EBM-Leistungen für Telekonsilien ab 1. Oktober 2020

19.10.2020

AU-Feststellung ab 19. Oktober 2020 wieder telefonisch möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass ab 19. Oktober 2020 die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese wieder möglich ist. Die Sonderregelung hatte es bereits zu Beginn der Pandemie gegeben. Aufgrund des erneuten Anstiegs der COVID-19-Infektionszahlen ist es notwendig, Praxisbesuche allein zur Feststellung einer AU aufgrund von Erkrankungen der oberen Atemwege mit nur leichter Symptomatik zu vermeiden. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Dauer der Arbeitsunfähigkeit

Eine AU-Bescheinigung (Muster 1) nach telefonischer Anamnese kann für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ist einmalig möglich.

Erkrankung eines Kindes

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist ebenfalls wieder telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Abrechnung und Portokosten

Die Versicherten- oder Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die GOP 01435 berechnungsfähig. Die Kosten für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung werden von den Krankenkassen mit 90 Cent übernommen. Ärzte rechnen dazu die Pseudo-GOP 88122 für das Porto ab.

Neue EBM-Leistungen für Telekonsilien ab 1. Oktober 2020

Mit dem Ziel einer Ausweitung und Etablierung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung sind zum 1. Oktober 2020 neue GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden. Diese Leistungen können von allen Facharztgruppen berechnet werden. Damit wurde ein Gesetzesauftrag aus dem „Digitale Versorgung-Gesetz“ (DVG) umgesetzt.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

01670

Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums

110 Punkte

01671

Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung

128 Punkte

01672

Zuschlag zur GOP 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung

65 Punkte

Die GOP 01672 ist bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen als Zuschlag zur GOP 01671 für je weitere vollendete 5 Minuten, maximal dreimal im Behandlungsfall, berechnungsfähig. Die telekonsiliarische Beauftragung bzw. die Durchführung ist gemäß der Vereinbarung nach § 291g Abs. 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (Telekonsilien-Vereinbarung) vorzunehmen. Die neuen Leistungen nach den GOP 01670 bis 01672 werden extrabudgetär vergütet.

Technikzuschlag nach der GOP 01450 berechnungsfähig

Wird im Rahmen eines Telekonsiliums ein Videokonsilium zwischen einholendem und konsiliarisch tätigem Arzt mittels eines zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt, ist der Technikzuschlag nach der GOP 01450 für den initiierenden Arzt berechnungsfähig.

Keine Neuregelungen für telekonsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen

Die bestehenden Leistungen im Zusammenhang mit telekonsiliarischen Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und CT-Aufnahmen gemäß 34.8 EBM sind von den Neuregelungen nicht umfasst. Am Behandlungstag sind die GOP 01670 bis 01672 nicht neben den telekonsiliarischen Leistungen des Abschnitts 34.8 berechnungsfähig.

© 2024 KVSH