Außerklinische Intensivpflege

Übergangsregelung bis Ende 2024 und weitere Facharztgruppen zur Versorgung zugelassen

12.10.2023

Im Newsletter vom 14. Dezember 2022 haben wir über die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-Richtlinie) informiert. Nun hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) mehrere Änderungen beschlossen. Über diese möchten wir Sie heute informieren.


Übergangsregelung zur Potenzialerhebung

Die Übergangsregelung bezüglich der Potenzialerhebung wurde bereits im Newsletter vom 6. September 2023 erläutert.

Alle Facharztgruppen zur AKI-Verordnung zugelassen

Künftig können alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte außerklinische Intensivpflege verordnen, die über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen oder die Absicht erklären, sich diese innerhalb von sechs Monaten anzueignen. Hierfür müssen bis auf die nachfolgend benannten Facharztgruppen alle weiteren Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung bei der KVSH beantragen.

Folgende Fachärztinnen und Fachärzte benötigen keine Genehmigung, um AKI zu verordnen:

  1. Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,

  2. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,

  3. Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie,

  4. Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und

  5. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder‐ und Jugendmedizin

Konkretisierung zur Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen

In Zukunft kann eine Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zusätzlich zu den bisher berechtigten Fachgruppen auch durch folgende Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen:

  1. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie

  2. Fachärztinnen und Fachärzte mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialmedizinischen Zentrum:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie: benötigen mindestens 6 Monate einschlägige Tätigkeit in einer o. g. Einrichtung

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin: benötigen mindestens 12 Monate einschlägige Tätigkeit in einer o. g. Einrichtung
  • Weitere Fachärztinnen und Fachärzte: benötigen mindestens 18 Monate einschlägige Tätigkeit in einer o. g. Einrichtung

Bei jungen Volljährigen kann eine Potenzialerhebung zusätzlich durch Fachärztinnen und Fachärzte mit einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V (MZEB) erfolgen:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie: mit mindestens 6 Monaten einschlägiger Tätigkeit in einem o. g. MZEB
  • Weitere Fachärztinnen und Fachärzte: mit mindestens 18 Monaten einschlägiger Tätigkeit in einem MZEB

Die Befugnis zur Potenzialerhebung bedarf einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein.

Präzisierung der Beatmungsentwöhnungseinheiten

Im Kontext der Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen können die spezialisierten stationären Einheiten beispielsweise Kinderintensivstationen sowie Einheiten der neuropädiatrischen Frührehabilitation oder Querschnittzentren sein, die beatmete und trachealkanülierte Kinder und Jugendliche behandeln. Ebenso sind Sozialpädiatrische Zentren sowie Hochschulambulanzen, sofern diese jeweils auf die Behandlung von beatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen spezialisiert sind, als Tätigkeitsort geeignet.

Hinweis

Unabhängig von dieser Änderung können Ärztinnen und Ärzte weiterhin übergangsweise bis zum 30. Oktober 2023 außerklinische Intensivpflege nach den Vorgaben der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie verordnen. Ab 31. Oktober 2023 dürfen AKI-Verordnungen nur noch nach der AKI-Richtlinie erfolgen.

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