Bürgertestungen im Rahmen der neuen Coronavirus-Testverordnung
Seit dem 1. Juli 2021 gilt die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
Diese regelt, dass ab dem 1. August 2021 eine Vergütung von durchgeführten Bürgertestungen seitens der KV nur noch gewährt werden darf, wenn die jeweilige Teststelle oder der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App (CWA) des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die CWA des Robert Koch-Instituts übermittelt.
Sofern Sie als Vertragsarzt in Ihren Praxisräumlichkeiten oder in weiteren durch Sie betriebenen Teststellen außerhalb der Praxis entsprechende Bürgertestungen gemäß § 4a TestV durchführen, muss ab dem 1. August 2021 eine Anbindung an die CWA bestehen.
Die technische Anbindung an die CWA erfolgt über den IT-Dienstleister T-Systems. Der Prozess der Anbindung und die administrativen Anforderungen, um eine Anbindung zu ermöglichen, führen dazu, dass T-Systems 7 bis 14 Tage für die abschließende Anbindung benötigt. Wir wurden kurzfristig darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine vollständige Anbindung bis zum 1. August 2021 nur garantiert werden kann, wenn die Anmeldung zur Registrierung bis zum 9. Juli 2021 erfolgt ist. Die Anmeldung erfolgt über das Registrierungspostfach registrierung.labore.pandemietest@t-systems.com. Um den Anschlussprozess zügig durchlaufen zu können, ist es weiterhin notwendig, die unterschriebenen vertraglichen Unterlagen bis zum 14. Juli 2021 zurückzuschicken. Uns und auch dem Land Schleswig-Holstein ist bewusst, dass diese Fristen sehr kurz sind. Es ist zurzeit unklar, ob eine organisationsbedingte Nachmeldung rückwirkend zum 1. August möglich ist.
Eine ausführlichere Information zur neuen Testverordnung werden wir Ihnen in der kommenden Woche zur Verfügung stellen!