Honorarthemen

Umsatzgarantie für extrabudgetäre EBM-Leistungen - Umsatzgarantie für andere extrabudgetäre Leistungen - Erstattung von „Corona-Maßnahmen“ - Ausfälle im PZV-Bereich - Liquidität

31.03.2020

Umsatzgarantie für extrabudgetäre EBM-Leistungen - Umsatzgarantie für andere extrabudgetäre Leistungen - Erstattung von „Corona-Maßnahmen“ - Ausfälle im PZV-Bereich - Liquidität

Aufgrund aktueller Entwicklungen müssen wir eigentlich vorgesehene Ausführungen zu Strukturen im Umgang mit Infekten zunächst zurückstellen. Da uns eine Reihe von Nachfragen zum Umgang mit Honorarthemen erreichen, werden wir uns daher jetzt nur auf diese Fragen beschränken.

Umsatzgarantie für extrabudgetäre EBM-Leistungen

Die in der letzten Woche vorgenommene Gesetzgebung hat für den Bereich der Niedergelassenen einige Fortschritte gebracht. So ist vorgesehen, dass es für den Bereich der extrabudgetär vergüteten EBM-Leistungen eine 90-prozentige Umsatzgarantie gegenüber Vergleichsquartalen gibt. Die KVSH wird von dieser Maßgabe selbstredend umfassend Gebrauch machen, sofern festzustellen ist, dass die zu begünstigenden Praxen an der Regelversorgung (und/oder Beteiligung an „Sonderdiensten“) im Rahmen sinnvoller Möglichkeiten weiterhin partizipieren. Praxisbetriebskonzepte, die eine Konzentration auf dringende kurative Leistungen vorsehen, sind dabei eingeschlossen.

Umsatzgarantie für andere extrabudgetäre Leistungen

Es gibt Leistungen die nicht im EBM geregelt und separat vom PZV aufgrund anderer vertraglicher Regelungen erstattet werden. Beispiele hierfür sind die DMP, das Mammographiescreening oder auch Sonderverträge. Für diese gilt das Gesetz nicht im Wortlaut, vom Sinn her wohl eher schon. Hierfür sind weitere Präzisierungen notwendig, die einer Klärung auf der Bundesebene bedürfen. Wir werden seitens der KVSH dazu umgehend informieren, wenn diese Fragen geklärt sind.

Erstattung von „Corona-Maßnahmen“

Dafür enthält das Gesetz die Vorgabe, dass die von einer KVSH vorgenommenen zusätzlichen strukturellen Aufwendungen von den Kassen zu erstatten sind. Davon sehen wir u.a. die Testzentren, das ambulante Monitoring, die Aufwände für neuen Infektambulanzen sowie Materialkäufe durch uns abgedeckt.

Ausfälle im PZV-Bereich

Wir hatten schon mitgeteilt, dass wir die PZV infolge einer rückläufigen Auslastung während der Coronazeit nicht anpassen werden. Es bleibt aber die Frage offen, wie mit nicht ausgefüllten PZV verfahren werden kann. Wir werden dem HVM-Ausschuss dazu vorschlagen, die jetzt ungenutzten PZV überwiegend (z.B. zu 90%) für Überschreitungen aus der Folgezeit (wir denken z.B. an 8 Quartale) verrechenbar zu machen. Parallel ergibt sich jetzt, das PZV mit Leistungen aus der Tätigkeit in Infektambulanzen zu füllen.

Liquidität

Wir halten an unserer Zusage fest, die Abschläge während des gesamten Jahres 2020 stabil zu halten.

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