Coronavirus-Testverordnung/Coronavirus-Impfverordnung
Coronavirus-Testverordnung: Neue Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen – Coronavirus-Impfverordnung: Aufbewahrungsfrist läuft aus (31.12.2024)
Coronavirus-Testverordnung: Neue Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 4. Dezember 2024 die Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit Wirkung zum 5. Dezember 2024 geändert und damit auch bis Ende 2028 verlängert. Mit dieser Änderung wurden auch die Aufbewahrungsfristen für die gem. §7 TestV notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentationen angepasst. Alle Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen nach der TestV müssen die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2028 unverändert speichern bzw. aufbewahren.
Dies gilt für alle Testungen, die unter die TestV fallen und entsprechend abgerechnet wurden. Hierzu zählen beispielhaft Bürgertestungen in Teststellen und Arztpraxen, PCR-Tests vor einer stationären Behandlung oder bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung aber auch präventive Antigen-Schnelltests bei Praxispersonal.
Hinweis: Die Dokumentation von PCR-Tests im Rahmen der Krankenbehandlung, die über den EBM abgerechnet wurden, fallen nicht unter die TestV. Hier gelten die grundsätzlichen berufsrechtlichen Vorgaben zur ärztlichen Dokumentation.
Coronavirus-Impfverordnung: Aufbewahrungsfrist läuft aus (31.12.2024)
Auch die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) wurde mit o.g. Beschluss des BMG bis Ende 2028 verlängert. In diesem Zusammenhang bleibt die Aufbewahrungsfrist für die Leistungserbringer nach der ImpV für die Dokumentation der abgerechneten Leistungen und die in diesem Zusammenhang für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert bestehen. Dies betrifft ausschließlich Leistungen, die im Rahmen der ImpfV erbracht und abgerechnet wurden – also Leistungen bis zum 7. April 2023. Die grundsätzlich bestehende 10-jährige Aufbewahrungspflicht der ärztlichen Dokumentation (z. B. Impfaufklärung) bleibt hiervon unberührt.