Ende der Coronavirus-Testverordnung
Wir möchten Sie erneut darüber informieren, dass die Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums mit Ablauf des 28. Februar 2023 endet.
Ab dem 1. März 2023 gibt es keinerlei Anspruchsberechtigungen mehr für Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung. Vergütungsansprüche können lediglich noch innerhalb der regulären 3-Monatsfrist für Leistungen, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 erbracht wurden, geltend gemacht werden. Leistungen, die nach dem 28. Februar 2023 erbracht werden, können auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung nicht mehr abgerechnet werden. Solche Leistungen würden ausschließlich nur noch die Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und der zu testenden Person betreffen. Hierzu zählt das komplette Leistungsspektrum der Coronavirus-Testverordnung – u.a. auch die Bürgertestung gemäß § 4a, die Mitarbeitertestung in medizinischen Einrichtungen nach § 4 sowie jegliche PCR-Testung die mittels Muster OEGD durchgeführt und beauftragt wurde. Das bedeutet in der Konsequenz, dass z.B. PCR-Bestätigungstests nach positivem Schnelltest, PCR-Tests vor einer stationären Aufnahme im Krankenhaus, Rehaeinrichtung, Pflegeheim oder auch vor ambulanten Operationen nicht mehr über die KVSH zu Lasten des Bundes abgerechnet werden können - auch wenn diese Tests nach wie vor weiter von den Einrichtungen vor einer Aufnahme oder Behandlung gefordert werden.
Das Muster OEGD für präventive PCR-Tests entfällt zum 1. März 2023. Die Verteilung des Muster OEGD wird folglich mit dem Ende der Testverordnung eingestellt werden.
Vertragsärztliche Praxen können ab dem 1. März 2023 wie bisher nur noch in kurativen Fällen einen PCR-Test gemäß GOP 32816 EBM über Muster 10C beauftragen. Die Abstrichentnahme und Weiterleitung an das Labor ist in der Versicherten-/Grundpauschalen enthalten und nicht gesondert abrechnungsfähig.