Neues zur Coronavirus-Testverordnung
Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung – Ärztliche Schulungen nach der Coronavirus-Testverordnung – Corona-Warn-App: keine Abrechnung über EBM ab 2021 bei Symptomfreiheit – Umfrage: Lieferprobleme bei Grippeimpfstoffen
Zum 2. Dezember 2020 ist die neue Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) in Kraft getreten.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:
Reiserückkehrer
Der Anspruch auf Testung von asymptomatischen Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet mit erhöhtem Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus aufgehalten haben, besteht nach der TestV nur noch bis einschließlich 15. Dezember 2020.
Kosten PoC-Antigen-Test
Die Vergütung von Sachkosten über die TestV für selbst beschaffte und durchgeführte PoC-Antigen-Tests ist mit der neuen Coronavirus-Testverordnung auf den Höchstbetrag von 9 Euro (bisher 7 Euro) je PoC-Antigentestung erhöht worden. Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Vergütung der Sachkosten für PoC-Antigen-Tests sowie der Bezug über den Sprechstundenbedarf sind somit im Zusammenhang mit der TestV ausgeschlossen.
Corona-Warn-App
Personen, die eine Warnung durch die Corona-Warn-App des RKI erhalten haben, benötigen keine gesonderte Feststellung ihrer Eigenschaft als „Kontaktperson“ durch den Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) oder durch den behandelnden Arzt, um getestet zu werden. Sie benötigen daher außer der entsprechenden Warnmeldung „erhöhtes Risiko“ keine weitere Darlegung.
Abrechnung bestätigender Diagnostik
Bestätigende Diagnostik mittels PCR-Test nach einem positiven PoC-Antigen-Test gehört zur Krankenbehandlung und ist im ambulanten Bereich bei GKV-Patienten nach EBM abzurechnen. Für die bestätigende Diagnostik mittels PCR-Test nach einem positiven laborgestützten Antigen-Test besteht hingegen ein Anspruch nach § 1 Absatz 1 und 2 TestV.
Hinweise zur Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung regelt den Anspruch asymptomatischer Personen auf SARS-CoV-2-Testungen. Berechtigte Leistungserbringer sind demnach neben den Arztpraxen der ÖGD und die vom ÖGD beauftragten Dritten sowie die Testzentren. Darüber hinaus sind bestimmte Einrichtungen und Unternehmen zur Abrechnung von Sachkosten für durchgeführte PoC-Antigen-Tests berechtigt.
Nicht-KV-Mitglieder
Um Leistungen nach der TestV über die KVSH abrechnen zu können, müssen sich die Nicht-KV-Mitglieder vorher registrieren lassen. Das Registrierungsformular sowie die Hinweise dazu sind auf unserer Homepage unter www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/corona-testverordnung-testv zu finden.
KV-Mitglieder (Vertragsärzte)
Vertragsärzte müssen sich für die Abrechnung nach der TestV nicht gesondert registrieren. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall über das eKVSH-Portal im Bereich „Abrechnung Coronavirus-Testverordnung“. Nach den aktuellen KBV-Vorgaben wurden die Angaben zu erbrachten Leistungen vereinfacht (z. B. ist für die Meldung der Abstriche, Schulungen und PoC-Antigentests nur die monatliche Angabe der Gesamtanzahl ohne Patientenbezug erforderlich).
Ärztliche Schulungen nach der Coronavirus-Testverordnung
Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen zur Anwendung und Auswertung von PoC-Antigen-Tests erhält der durchführende Arzt gemäß § 12 der TestV 70 Euro für eine Schulung. Sofern Sie von einer entsprechenden Einrichtung zur Durchführung einer solchen ärztlichen Schulung für nichtärztliches Personal in Anspruch genommen werden, können Sie sich im Ablauf und Inhalt der Schulung an folgenden Eckpunkten orientieren:
- Präsenzschulung mit max. 5 bis 6 Mitarbeitern der Einrichtung (Dauer ca. 30 min)
- Persönliche Schulungen können auch durch eine Videoschulung ersetzt werden
- Umgang und Handhabung der PoC- Antigentest-Kits inkl. Ablesen und Auswerten des Ergebnisses
- Ordnungsgemäße und fachlich richtige Abstrichentnahme
- Schulung im Sinne einer Multiplikator-Schulung möglich (die geschulten Mitarbeiter vermitteln im Bedarfsfall das Wissen an weitere Mitarbeiter)
- Hinweis, dass gemäß § 24 i.V. mit § 5a IfSG Pflegeberufe grundsätzlich befugt sind, Schnelltests durchzuführen
- Nach der TestV zum 2. Dezember 2020 kann je Einrichtung höchstens alle zwei Monate eine Schulung stattfinden