COVID-19 - FAQ
Die ersten nun auch in Schleswig-Holstein positiv getesteten COVID-19 Fälle stellen unsere Ärzteschaft vor eine große Herausforderung. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die ersten nun auch in Schleswig-Holstein positiv getesteten COVID-19 Fälle stellen unsere Ärzteschaft vor eine große Herausforderung.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Allgemeines zu COVID-19-Verdachtsfällen (alle unten beschriebenen Fallkonstellationen):
Patienten mit Influenzasymptomen sollten sich grundsätzlich telefonisch in Praxen anmelden und nicht spontan eine Praxis aufsuchen. Telefonisch ist durch Rücksprache zu klären, ob und welche Maßnahmen je nach Schwere der Symptome durchzuführen sind.
Patienten, die nicht schwer erkrankt sind, sollen unbedingt zuhause verbleiben. Sofern sie gemäß Anamnese Verdachtsfälle sind, kann entweder zu einer separaten Sprechzeit oder in seinem separaten Raum oder auch durch Hausbesuch ein Abstrich genommen werden.
Patienten, die klinisch schwer erkrankt sind, sollten wie bisher einer stationären Aufnahme zugeführt werden. Dazu ist zwingend bei der Konstellation des begründeten Verdachtsfalls (siehe RKI-Flussschema) vorher eine Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt erforderlich. Falls es sich um einen „Fall unter differenzialdiagnostischer Abklärung“ handelt (siehe auch hier RKI-Flussschema) ist mit der Klinik das weitere Vorgehen abzustimmen.
Bei welchen Patienten sollte ein Abstrich vorgenommen werden?
Wir unterscheiden zwei Risikogruppen:
A. Begründeter Verdachtsfall:
Akute respiratorische Symptome, jeder Schwere mit und ohne Fieber, einschließlich unspezifischer Allgemeinsymptome
und Kontakt zu bestätigtem COVID-19-Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
oder Aufenthalt in Risikogebieten bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
(www.rki.de/covid-19-risikogebiete)
B. Fall unter differenzialdiagnostischer Abklärung:
Akute respiratorische Symptome, jeder Schwere mit und ohne Fieber
und Aufenthalt in Regionen mit COVID-19 Fällen
oder Kontakt zu unbestätigtem Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
(www.rki.de/regionen-mit-covid-19-faellen)
als auch
Klinische und radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie
und ohne erfassbares Expositionsrisiko
Welche Fälle müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden?
Nur die Patienten, die unter die Rubrik „begründeter Verdachtsfall“ fallen.
Wer führt die Testung durch und unter welchen Untersuchungsbedingungen?
Jede Praxis hat sich über ihr zuständiges Labor mit Abstrichröhrchen auszustatten und den Test als Nasen-Rachen-Abstrich durchzuführen, unter infektionshygienischen Bedingungen (Für den Fall unter differenzialdiagnostischer Abklärung gilt nach RKI: Mund-Nasen-Schutz, Einmalschutzkittel, Handschuhe, ggf. Schutzbrille. Falls sich um einen begründeten Verdachtsfall handelt, ist nach RKI mindestens eine FFP2-Maske, Einmalschutzkittel, Handschuhe und eine Schutzbrille zu verwenden.)
Der Test kann - in Umverpackung - über den normalen Kurierdienst Ihrem Labor zugeleitet werden.
Brauche ich besondere Schutzanzüge und Masken?
Nein. Sofern die Kontaktzeit mit einem Patienten 20 Minuten nicht übersteigt, genügt ein OP-Mundschutz oder eine FFP1-Maske, unsterile Einmalhandschuhe, ggf. eine Schutzbrille sowie ein langärmliger Kittel, der anschließend zu wechseln ist. Selbstverständlich gelten die allgemeinen Hygienemaßnahmen, wie sie in Ihrem Hygieneplan zur Infektionsprophylaxe verzeichnet sein müssen.
Was passiert, wenn Patienten mit COVID-19-Verdacht unangemeldet in meiner Praxis ankommen?
Ihre MFAs müssen bei allen Patienten mit respiratorischen Symptomen bereits bei der Anmeldung nach Risikofaktoren fragen. Wenn möglich, sind Verdachtsfälle zu isolieren und so schnell wie möglich in häusliche Quarantäne zurückzuschicken. Abstriche können auch außerhalb (vor) der Praxis entnommen werden. Die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung allein rechtfertigt in dieser besonderen Situation keinen Praxisbesuch des Patienten oder einen Hausbesuch, vielmehr kann sie auch bei nur telefonischem Kontakt ausgestellt werden.
Wie werden Leistungen im Zusammenhang mit Corona-Virus-Infektionen abgerechnet?
Alle Praxisleistungen im Zusammenhang mit der Diagnostik und Behandlung von Infizierten werden mit der Zusatzziffer 88240 markiert. Für die Diagnostik kann der Veranlasser die Befreiungsziffer 32006 (Untersuchungsindikation: Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht) angeben. Labore rechnen die speziellen Corona-Leistungen mit der Ziffer 32816 ab. Dies ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.
Bin ich berechtigt, Patienten Quarantäne zu verordnen?
Ja, hier gelten die Bedingungen jeder anderen Infektionskrankheit. Alles Weitere bestimmt das zuständige Gesundheitsamt, das auch Quarantäne von Angehörigen oder sonstigen Kontaktpersonen anordnen kann.
Wo gibt es die besten Hinweise für Patienten?
Allgemeine Informationen incl. Erklärvideos sind auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu finden www.bzga.de. Diese Informationen sind auch unter www.kvsh.de/patienten eingestellt
Noch eine Bitte:
Bitte vermeiden Sie Anrufe beim Ministerium. Dort werden keine Einzelfragen beantwortet. Nutzen Sie auch bitte die 112 nur, wenn es sich um schwer erkrankte Patienten handelt, die einer stationären Behandlung bedürfen. Geduld ist gefordert bei der 116117, da dort momentan die Leitungen zum Teil überlastet sind. Nutzen Sie zur Fachinformation die KVSH-Webseite www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/coronavirus, die wir fortlaufend aktualisieren.