COVID-19 Überführung in die G-KV Leistungspflicht und Frist Energiekosten

COVID-19 Überführung in die G-KV Leistungspflicht – Befristete Abrechnung von zusätzlichen Energiekosten

24.04.2023

COVID-19 Überführung in die G-KV Leistungspflicht

Wie in unserem Newsletter vom 5. April 2023 und 12. April 2023 berichtet, wurden die COVID-19-Impfungen ab dem 8. April 2023 in die Regelversorgung übernommen. Zukünftig können Sie die folgenden Gebührenordnungspositionen abrechnen:

Hersteller

Indikation

Erstimpfung

Zweitimpfung

Auffrischimpfung

BioNTech (Comirnaty)

Allgemein

88331A

88331B

88331R

Beruf

88331V

88331W

88331X

BioNTech (Comirnaty bivalent)

Allgemein

-

-

88337R

Beruf

-

-

88337X

Moderna (Spikevax)

Allgemein

88332A

88332B

88332R

Beruf

88332V

88332W

88332X

Moderna (Spikevax bivalent)

Allgemein

-

-

88338R

Beruf

-

-

88338X

J & J (Jcovden)

Allgemein

88334A

-

88334R

Beruf

88334V

-

88334X

Novavax (Nuvaxovid)

Allgemein

88335A

88335B

88335R

Beruf

88335V

88335W

88335X

Valneva

Allgemein

88336A

88336B

-

Beruf

88336V

88336W

-

 

Die Chargennummern der COVID-19-Impfungen müssen bei der Abrechnung wie gehabt im Feld 5010 erfasst werden.

Zukünftig gibt es keine zusätzlichen Gebührenordnungspositionen für Patienten in der Heimversorgung mehr. Bisherige COVID-19-Impfleistungen, wie Hausbesuche, ausschließliche Impfberatungen und Ausstellung von Impfzertifikaten, werden ab dem 8. April 2023 nicht mehr vergütet.

Keine Abrechnung über den Kostenträger BAS mehr möglich

Bitte beachten Sie auch, dass ab dem 8. April 2023 die Gebührenordnungspositionen für COVID-19-Impfungen nur noch über den Kostenträger des jeweiligen Versicherten abgerechnet werden können. Dies bedeutet auch, dass Privatpatienten nicht mehr mit der Quartalsabrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) steht Ihnen als Kostenträger für die Abrechnung der Impfungen nicht mehr zur Verfügung. Lediglich der Bezug des Impfstoffes erfolgt weiterhin zulasten des BAS, wie im Newsletter vom 12. April 2023 berichtet.

Weitere Informationen zu den Schutzimpfungen finden Sie auf https://www.kvsh.de/praxis/vertraege/impfungen

Befristete Abrechnung von zusätzlichen Energiekosten

Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch können für das Jahr 2023 zusätzliche Stromkosten geltend machen. Anspruchsberechtigt sind Praxen, die Gebührenordnungspositionen aus den Bereichen Radiologie (CT und MRT), Strahlentherapie (Hochvolttherapie) und Dialyse abrechnen und die für ihre medizinischen Geräte und Apparaturen extrem viel Strom benötigen. Voraussetzung ist, dass die Mehrkosten 500 Euro oder mehr im Quartal betragen. Die Abrechnung und Geltendmachung dieser zusätzlichen Stromkosten erfolgen quartalsweise.

Nähere Einzelheiten zu diesem Thema sowie weitere Informationen zum Antragverfahren und zu den Abrechnungsfristen finden Sie auf unserer Website (Stichwort „Energiekosten“) unter

www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/abrechnung/aktuell.

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