Elektronische Dokumentation im Rahmen der Früherkennung von Zervixkarzinomen
Gemäß Teil II § 14 und Teil III § 12 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE) sind die elektronischen Dokumentationen im Rahmen der Früherkennung von Zervixkarzinomen ab dem 1. Oktober 2020 quartalsweise an die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln. Die Dokumentation ist Voraussetzung zur Abrechnung der Früherkennungsuntersuchungen.
Gemäß Teil II § 14 und Teil III § 12 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE) sind die elektronischen Dokumentationen im Rahmen der Früherkennung von Zervixkarzinomen ab dem
1. Oktober 2020 quartalsweise an die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.
Die Dokumentation ist Voraussetzung zur Abrechnung der Früherkennungsuntersuchungen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein hat die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Dateien im Rahmen der organisierten Früherkennungsprogramme Gebärmutterhalskrebs umgesetzt. Im eKVSH-Portal können die aus dem Arztinformationssystem exportierten Dokumentations-dateien hochgeladen werden. Die Übertragung der exportierten Dokumentationsdateien unterliegt nicht den Einreichungsfristen Ihrer Abrechnungsdaten und kann bis zu den folgenden Terminen durchgeführt werden:
- 4. Quartal bis zum 28. Februar
- 1. Quartal bis zum 15. Mai
- 2. Quartal bis zum 15. August
- 3. Quartal bis zum 15. November
Früherkennungsuntersuchungen von Zervixkarzinomen müssen somit nicht als Nachzüglerfälle im Folgequartal eingereicht werden, wenn die vollständigen Dokumentationen im Abrechnungsquartal noch nicht vorliegen.
Hinweis:
Für Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2020 erbracht wurden, besteht keine Dokumentationspflicht.
Sie müssen somit nicht nachträglich erfasst werden, da die Dokumentationspflicht ausgesetzt war.
Sonderfall „Besondere Personengruppen“
Bei den besonderen Personengruppen (Sonstige Kostenträger) handelt es sich um Versicherte, welche sich nicht in einem regulären Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse befinden. Somit muss eine Dokumentation für Patienten der besonderen Personengruppen nur in der PVS-Software und nicht im oKFE Dokumentationsmodul durchgeführt werden. Diese verbleibt in der Praxis und wird nicht an die Datenannahmestelle der KVSH versandt.