Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention vom 10. Dezember 2021 legt der Gesetzgeber gemäß § 20a IFSG die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen SARS-COV-2 fest.

07.03.2022

Dies gilt für alle Arzt- und Psychotherapeutenpraxen und schließt alle dort tätigen Personen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ein, die sich über einen über mehrere Minuten hinausgehenden Zeitrahmen in den Praxisräumen aufhalten.

Was ist zu tun?

  • Lassen Sie sich bis zum 15. März von allen Mitarbeitern, incl. aller Ärzte und Psychotherapeuten der Praxis, incl. technischem Personal, Raumpflege oder sonstigen, Kopien der Impfnachweise, der Genesenennachweise oder ggf. Impfunfähigkeitsatteste geben und bewahren Sie diese auf.
  • Es ist nur eine Meldung ungeimpfter Mitarbeiter abzugeben, die keinen der drei vorgenannten Nachweise haben. Diese erfolgt über ein neu eingerichtetes Service-Portal des Landes, das diese Woche freigeschaltet wird unter https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal
  • Meldungen an Gesundheitsämter per Mail, Fax oder Brief werden nicht entgegengenommen.
  • Das Portal ist für Meldungen offen bis zum 30. März 2022, d.h. innerhalb von zwei Wochen müssen die Meldungen abgegeben sein.
  • Anzugeben sind: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse soweit vorhanden.
  • Sofern Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise bestehen, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

Weiteres:

  • Soweit ein Nachweis ab dem 16. März seine Gültigkeit aufgrund von Zeitablauf verliert, ist ein neuer Nachweis innerhalb eines Monats nach Ende der Gültigkeit abzugeben.
  • Eine Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen noch nicht vollständig ist.
  • Für Neueinstellungen gilt: Für Personen, die erst ab dem 16. März 2022 tätig werden, gilt ein Betretungs- und Betätigungsverbot, sofern mit der Einstellung keine Grundimmunisierung nachgewiesen wurde.
  • Eine Weiterbeschäftigung ungeimpften Personals ist grundsätzlich gestattet, solange das zuständige Gesundheitsamt dies nicht untersagt hat. Die Fortsetzung regelmäßiger Personaltestungen sowie der Hygienevorgaben ist anzuraten.
  • Wenn eine Meldung nicht zeitgerecht erfolgt oder gegen Beschäftigungsverbote verstoßen wird, ist die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglich.
  • § 20a IFSG ist befristet bis zum 31. Dezember 2022

Die KVSH stellt Ihnen ergänzend folgende Informationen unter www.kvsh.de/corona/corona-report zur Verfügung:

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