Bevorstehende Ausweitung der Impfungen auf die Priorität 2 für Personen jünger 65 Jahre

In den vergangenen Wochen konnte lediglich dem Personenkreis der höchsten Priorität eine Impfung angeboten werden. Ab dem 09. März können Personen, für die der Vektorimpfstoff von AstraZeneca geeignet ist, die also älter als 18 Jahre und jünger als 65 Jahre sind, entsprechend des § 3 der Impfverordnung mit hoher Priorität – Prioritätsgruppe 2 - ein Impfangebot erhalten.

04.03.2021

Personen, die jünger als 18 Jahre oder älter als 65 Jahre sind, können erst mit hoher Priorität geimpft werden, wenn für diese Personen ausreichend mRNA-basierter Impfstoff verfügbar ist. Hierüber wird gesondert informiert werden.

Die konkrete Terminbuchung erfolgt weiterhin über www.impfen-sh.de und die Impfung wird in den Impfzentren durchgeführt. Für eine Impfung in den Arztpraxen steht weiterhin aktuell zu wenig Impfmaterial zur Verfügung. Wir gehen davon aus, dass die niedergelassenen Praxen ab Anfang April in den Kreis der Impfenden integriert werden (s.u.).

Der Gruppe der 2. Priorität gehören neben weiteren Berufsgruppen wie z.B. Grundschullehrern und Erziehern oder weiteren medizinischen Berufen auch Menschen mit einem hohen oder sehr hohen individuellen Krankheitsrisiko an. Für den umfassten medizinischen Formenkreis sind Indikationen vorgegeben, die mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden müssen. Für besonders gelagerte Einzelfälle kann durch die Ärzte ein spezifiziertes Attest erstellt werden. Auf diese medizinische Einzelfallbeurteilung kommen wir später im Text zurück.

Ausstellung der Atteste

Das Musterattest – zu finden auf www.ekvsh.de - geht nicht auf die konkrete Indikation ein, sondern bestätigt lediglich, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraph 3 Abs.1 Nr. 2 a) bis i) der Coronaimpfverordnung besteht. Bitte beachten Sie, dass es eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit in der Frage der korrekten Impfberechtigungen gibt. Daher ist eine sorgfältige Handlungsweise erforderlich, um nicht Kritik oder sogar rechtliche Fragestellungen zu provozieren. Unbegründete Bescheinigungen oder Versuche, die Priorisierungsvorgaben zu umgehen, haben auch schon aktuell Ärger ausgelöst.

Für welchen Personenkreis dürfen Sie das Attest ausstellen?

a) Personen mit Trisomie 21,

b) Personen nach Organtransplantation,

c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,

d) Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,

e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chron. Lungenerkrankung,
f) Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/ mol oder ≥ 7,5%),

g) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,

h) Personen mit chron. Nierenerkrankung,

i) Personen mit Adipositas (Personen mit BMI über 40),

Der Ausnahmefall: Die medizinische Einzelfallbeurteilung

Der §3 II 2 j) der Impfverordnung ermöglicht dem betreuenden Arzt bei „Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht“, ebenfalls eine Bescheinigung für die Prioritätsgruppe 2 auszustellen. Dies ist dann der Fall, wenn bspw. die medizinische Einschätzung dahin geht, dass die Kombination der folgenden Krankheitsbilder dieses gerechtfertigt:

a) Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen, wenn die Remissionsdauer > fünf Jahre beträgt.

Anmerkung: Die Differenzierung </> 5 Jahre wurde fallen gelassen und in „behandlungsbedürftige Krebserkrankung“ und in „behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankung“ übernommen.

b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkran­kungen,

c) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder ­arterieller Hypertonie,

d) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chron. neurologischen
Er­krankung,

e) Personen mit Asthma bronchiale,

f) Personen mit chron. entzündlicher Darmerkrankung,

g) Personen mit Diabetes mellitus (HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%),

h) Personen mit Adipositas (Personen mit BMI über 30),

i) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,

Für diesen Einzelfall haben wir Ihnen ein gesondertes Formular, das neben wenigen Ankreuzfeldern auch eine kurze begründete Stellungnahme des Impfarztes erfordert, auf www.ekvsh.de zur Verfügung gestellt. Der etwas höhere Aufwand ist hier erforderlich, um dem Charakter der Einzelfallentscheidung gerecht zu werden, diesem Personenkreis aber schon jetzt eine Impfung zu ermöglichen

Wie erfolgt die Abrechnung des Attestes?

Das Ausstellen des Attestes wird mit 5 Euro honoriert. Sollten Sie das Attest per Post versenden, können Sie zusätzlich 0,90 Euro für Porto berechnen. Diese Leistung wird nicht im Rahmen des GKV-Leistungskataloges erbracht, so dass Sie diese auch für Privatpatienten erbringen können. Die Gelder kommen unmittelbar vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Abrechnung gegenüber der KVSH erfolgt über das eKVSH-Portal analog zu den Leistungen der Testverordnung. Über das Portal melden Sie lediglich eine monatliche Gesamtanzahl der ausgestellten Atteste und wie häufig diese versandt wurden.

Wie geht es weiter?

Spätestens ab April sollen auch die niedergelassenen Ärzte in das Impfen mit einbezogen werden. Wer und wie genau, wird nach Aussage des BMG in der kommenden Woche im Rahmen einer Neufassung der Impfverordnung geregelt.

Wir befinden uns derzeit in prophylaktischen Vorbereitungsgesprächen. Prioritär wird hierbei die Impfung von nicht in einer Einrichtung befindlichen nicht mobilen pflegebedürftigen Personen gesehen, die für die Impfung einen Hausbesuch benötigen. Zum Test der Abläufe (Impfstoffverteilung, Dokumentation etc.) wird weiterhin diskutiert, mit einer kleinen prioritären Patientengruppe zu starten. Wir werden Sie hierzu so schnell wie möglich gesondert informieren.

 

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