Impfstart für Ärzte und MFA

Wie Sie alle gelesen haben, bestimmt die Frage der verfügbaren und letztlich fehlenden Impfdosen weiter bundespolitisch die Agenda.

10.02.2021

Umso erfreuter sind wir, für einen großen Teil der Praxen mit ausgeprägter medizinischer Transmission oder Exposition mit dem Land ein Verfahren für die Impfung der in diesem Risiko Tätigen abgestimmt zu haben. Das Land sieht vor, mit den verfügbaren Mengen an AstraZeneca Impfstoff das der höchsten Priorisierungsebene zugehörige medizinische und pflegerische Personal zu impfen. Diese Dosen werden im Rahmen der aktuellen Planung ausreichen, für den betroffenen Personenkreis für die Erstimpfung einen Termin zwischen dem 15. Februar bis Ende März anbieten zu können.

Die meisten fachärztlichen Praxen sind im Rahmen der bundesweiten Impfverordnung weiterhin der zweiten (hohen) Priorisierung zugeordnet. Dies kann weder vom Land und erst recht nicht von der KVSH außer     Kraft gesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass hier im Laufe des März Optionen für die zukünftige Impfung mitgeteilt werden können, da ausreichende Liefermengen für das zweite Quartal angekündigt sind.

Wer ist jetzt bei den Niedergelassenen umfasst und wie wird dies mitgeteilt?

  • Dieses Angebot umfasst im niedergelassenen Bereich alle Praxen der Haus- und Kinderärzte, Gastroenterologen, HNO-, Augenärzte und der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sowie substituierende Praxen. Umfasst von dem Angebot sind Ärzte und MFA dieser Praxen sowie weitere Personen mit direktem Patientenkontakt.
  • Dies gilt auch für fachübergreifende Gemeinschaftspraxen. Ferner umfasst es auf der Individualebene weitere Teilnehmer am ärztlichen Bereitschaftsdienst (auch den Fahrdienst), alle heimbesuchenden Fachärzte sowie die Anästhesisten.
  • Alle diese Praxen erhalten durch die KVSH einen Berechtigungsschein über das eKVSH-Portal https://www.ekvsh.de zum Freitag den 12. Februar, der für die Praxismitarbeiter zu vervielfältigen und mit dem jeweiligen Personennamen und einem Praxisstempel zu versehen ist. Dieser Nachweis wird beim Eingang in das Impfzentrum als Berechtigung überprüft.

Wie wird mit Ärzten und MFA verfahren, die älter als 65 Jahre sind?

  • Die Anmeldung erfolgt wie beschrieben. Allerdings wird im Impfzentrum während des vereinbarten oder vorgegebenen Termins stattdessen der Impfstoff von BioNTech oder Moderna verwendet. In diesem Fall erhält der Betroffene einen Termin für die Zweitimpfung, der 35 Tage nach der Erstimpfung liegt. Die Impfstoffe sind in den Zentren verfügbar, weil jeweils nachmittags die Impfungen der Personen über 80 Jahre erfolgen, die ausschließlich diese Impfstoffe erhalten.

Kann man sich einen anderen Impfstoff aussuchen? Warum ist es dieser?

  • Bis auf Weiteres ist keine individuelle Wahl eines spezifischen Impfstoffes möglich. Wenn man die   im Laufe des gesamten Jahres 2021 angekündigten Dosen der verschiedenen Vakzine betrachtet,  ist es möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Wahlmöglichkeit oder die Chance einer zusätzlichen Impfung mit einem weiteren Präparat eröffnet wird. Es bleibt aktuell eine Entscheidung jedes Einzelnen, ob dieses Angebot angenommen wird oder man dieses verstreichen lässt, um zu einem anderen Zeitpunkt womöglich ein anderes Vakzin erhalten zu können.

Das Verfahren zur Terminvergabe beginnt am 15. Februar. Allerdings gilt in der ersten Woche vom 15. bis zum 21. Februar wegen fehlender technischer Voraussetzungen des Buchungssystems zunächst ein abweichender Modus. In diesem Zeitraum steht für die Niedergelassenen in jedem Impfzentrum ein festes Mengenkontingent innerhalb des Zeitfensters von täglich 10.30 bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Da wir die Zahl der Mitarbeiter der Praxen nicht erfassen oder genau genug hochrechnen können, beschränkt sich die Impfmöglichkeit in dieser Woche nur auf das ärztliche Personal. Wir sind dabei mengenmäßig in der Lage, jedem Arzt/jeder Ärztin aus den oben vorgestellten Gruppen einen individuellen Impftermin anbieten zu können. Selbstverständlich können Sie Ihren persönlichen Termin auch auf eine Ihrer MFA übertragen, insbesondere, wenn es sich um eine NäPa handelt, die auch Haus- und Heimbesuche vornimmt oder ggf. um eine MFA mit chronischer Vorerkrankung. Nutzen Sie in diesem Fall bitte das Blankoformular des Berechtigungsscheins aus dem Portal.

Wie erfahre ich meine Terminoption im Zeitraum 15. bis 21. Februar?

  • Dieser Termin ist auf dem Berechtigungsschein separat je Arzt/Ärztin ausgewiesen und umfasst ein konkretes Impfzentrum in der Nähe als auch einen konkreten Tag mit dem Zeitfenster 10.30 bis 12.00 Uhr.
  • Individuelle Abweichungen sind jetzt nicht möglich. Für den Fall, dass Sie es persönlich nicht annehmen können oder wollen, können Sie sich an dem ab dem 22. Februar geltenden Verfahren beteiligen.

Mit Start der angepassten Buchungsplattform zum 22. Februar werden zunächst nur Termine für die ersten drei Folgewochen bis Mitte März eingestellt werden. Die Buchungsmöglichkeit für die zweite Märzhälfte wird später geöffnet.

Wie kann man sich im Zeitraum ab 22. Februar für einen Termin anmelden?

  • Die Buchung eines Termins – auch für die MFA aus den Praxen der jetzt genannten Fachgruppen - wird online unter www.impfen-sh.de voraussichtlich ab dem 21. Februar möglich sein. Es werden für jeden Wochentag Termine ausschließlich zwischen 9.00 und 12.00 Uhr vergeben. Bitte berücksichtigen Sie diese Zeiten bei Ihrer Praxisorganisation. Die Wahl des Impfzentrums kann durch den Nutzer erfolgen.
  • Bei jeder Anmeldung können aus Gründen der technischen Datensicherheit gegenüber sogenannten „Robotern“ lediglich drei Personen eingetragen werden. Das bedeutet, dass für weitere Mitarbeiter die Anmeldung entsprechend mehrfach wiederholt werden muss.
  • Bei der Anmeldung wird jeweils ein Termin für die Zweitimpfung mitgewählt. Dieser Termin wird in der 10. Woche nach der Erstimpfung liegen.
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