Neue Impfvergütung/Impfleistungen

Die Vergütung der Impfleistungen muss zum 1. Januar 2020 und in den folgenden Jahren gemäß unserer Impfvereinbarung mit den Krankenkassen jeweils in Höhe des Orientierungswertes angepasst werden.

24.01.2020

Die Vergütung der Impfleistungen muss zum 1. Januar 2020 und in den folgenden Jahren gemäß unserer Impfvereinbarung mit den Krankenkassen jeweils in Höhe des Orientierungswertes angepasst werden.

Die Höhe der neuen Vergütungen ist in der nachfolgenden Tabelle  „Anlage 1 – Impfleistungen“ verzeichnet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Impfungen aus beruflichen Indikationen  (z. B. Masernimpfungen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden) zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen können. Zu diesem Zweck wurden Extra-Impfziffern generiert. Die Höhe der Vergütung für diese Impfleistungen steht z.Z. noch nicht fest, so dass Sie in der Übersicht dazu nur Leerzeilen finden.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass eine Titerbestimmung nach  STIKO-Empfehlung obsolet ist. Eine Titerbestimmung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen wird lediglich bei immunsupprimierten Patienten empfohlen, um ggf. zu boostern.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nur dann für Reiseimpfungen leistungspflichtig, wenn ein Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen erforderlich ist.

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