Verordnung von Individualrezepturen
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte mit Wirkung zum 31.12.2023 die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt.
Somit gelten ab 01.01.2024 keine vereinbarten Preise für Stoffe und Gefäße bei der Abrechnung von Rezepturen. Dies kann zu erheblichen Kostensteigerungen bei der Abrechnung von Individualrezepturen führen.
Bitte prüfen Sie vor der Verordnung einer Rezeptur, ob ein entsprechendes oder vergleichbares Fertigarzneimittel zur Verfügung steht.
Eine Verordnung von ausschließlich nicht-verschreibungspflichtigen Wirkstoffen in einer Rezeptur für einen erwachsenen Patienten ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich (Vergleiche Anlage I AM-RL).
Wenn die Verordnung eines Fertigarzneimittels nicht in Betracht kommt, verordnen Sie bitte entsprechend des Neuen Rezeptur-Formulariums (NRF).
Bitte geben Sie auf der Verordnung einer Rezeptur immer die Gebrauchsanweisung und die Dosierung an.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:
- Cornelius Aust, Beratungsapotheker der KVSH: 04551 883 351
- Alf Richter, Beratungsapotheker der AOK NordWest: 0800 2655 506 380