Newsletter Laborreform

Neue Kostenpauschalen – Neue Laborgrundpauschalen – Umgang mit Vorquartalen – Auswirkungen der Laborreform auf die Vergütung und Honorarverteilung – Nähere Informationen zum Beschluss

23.12.2024

Neue Kostenpauschalen für In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars

Im Bereich der In-vitro-diagnostische Leistungen werden ab dem 1. Januar 2025 neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen. Der Transport der Proben, die Bereitstellung von Entnahmematerial (Probengefäße und Abstrichbestecke) und die elektronische Auftragserteilung (Labor-Order-Entry) werden durch einzelne Kostenpauschalen vergütet. Zudem gibt es Anpassungen, die Auswirkungen auf das laborärztliche Honorar haben. Wir haben für Sie die relevanten Neuerungen zusammengefasst. 

 

Neue Kostenpauschalen

Kostenpauschalen für Entnahmematerial

Die Kostenpauschalen, insbesondere für Probengefäße, Sicherheitskanülen und Abstrichbestecke, können vor dem Hintergrund der nun geschaffenen Rechtssicherheit von beauftragten Praxen und für Leistungen im Eigenlabor abgerechnet werden. Darüber hinaus gehende Gebühren für das Entnahmematerial dürfen nicht mehr erhoben werden.

 

Laborärzte und Laborgemeinschaften

GOP 40089

Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und zu den GOP des Abschnitts 32.2

0,95 €

Laborärzte, Pathologen, Humangenetiker, Ärzte mit Genehmigung Speziallabor, Eigenlabor

GOP 40090

Zuschlag zu den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01762, 01763, 01766 bis 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01816, 01826, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01931 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 30.12.2 und 32.3 

0,95 €

Laborärzte

GOP 40091

Zuschlag zur Kostenpauschale 40090 für den direkten Erregernachweis überwiesener Leistungen für GOP nach den Abschnitten 30.12.2, 32.3.8, 32.3.9 und 32.3.10

1,98 €

Kostenpauschalen für elektronische Auftragserteilung 

Auftragnehmende Praxen können durch die Bereitstellung eines Softwaremoduls die elektronische Auftragserteilung anbieten und erhalten für die darüber getätigte Veranlassung eine Vergütung. 

Laborärzte, Humangenetiker, Pathologen oder Ärzte mit Genehmigung Speziallabor

GOP 40092

Zuschlag für In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen ausgenommen die Gynäkologische Zytologie und HPV0,60 €
Gynäkologen, Laborärzte oder Pathologen

GOP 40093

Zuschlag für In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen der gynäkologischen Zytologie und HPV0,30 €


Transportkostenpauschalen

Mit Einführung der neuen Transportkostenpauschalen werden die bisher gültigen Kostenpauschalen GOP 40100 sowie die Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230 gestrichen. 

Somit stehen zukünftig zwei Pauschalen für Versand- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von In-vitro-Diagnostikleistungen anfallen, zur Verfügung. 

Laborärzte, Pathologen, Humangenetiker, Ärzte mit Genehmigung Speziallabor

GOP 40094

Zuschlag für den Versand bzw. Transport für In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV

2,80 €

Für Gynäkologen, Laborärzte, Pathologen

GOP 40095

Zuschlag für den Versand bzw. Transport für In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen der gynäkologischen Zytologie und HPV

1,05 €

Neue Laborgrundpauschalen

Im Zusammenhang mit den neuen Kostenpauschalen hat der Bewertungsausschuss die Grundpauschale für Laborärzte und deren Abstaffelungsgrenzen im EBM-Kapitel 12 überprüft, sodass diese nun bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen können.

Neubewertung der Leistungen der In-vitro-Diagnostik 

Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Bislang waren diese Leistungsinhalte Bestandteil der In-vitro-diagnostische Leistungen. Zur Gegenfinanzierung werden die Bewertungen der technischen Leistungen zum 1. Januar 2025 entsprechend gemindert.

Neue Laborgrundpauschalen für Nicht-Laborärzte

Zugriff auf das Kapitel 12 haben zukünftig ausschließlich Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie ermächtigte Fachwissenschaftlern der Medizin. Daher wurde die Grundpauschale 12225 in die neuen GOP 01437 bzw. 01698 kostenneutral überführt.

GOP 01437

Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 und GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3

5 Punkte

GOP 01698

Zuschlag für Leistungen nach den GOPen 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind

5 Punkte

 

Neue Laborgrundpauschalen für Laborärzte

Laborärzte erhalten anstelle der GOP 12220 die neuen Grundpauschalen GOP 12222 und 12223 für Auftragsleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 und 32.3 und Laborleistungen nach den GOP 01840 und 01915. Im Unterschied zu den gestrichenen Grundpauschalen gelten diese, einschließlich der GOP 01437, auch für Auftragsleistungen innerhalb einer Arztpraxis.

GOP 12222Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP des Abschnitts 32.24 Punkte
GOP 12223Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 sowie den GOP des Abschnitts 32.3

14 Punkte

 


Wie bisher müssen Sie nicht selbst die Grundpauschalen in Ihre Abrechnung eintragen. Diese werden automatisch durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

Neue Grundpauschale bei vollständiger Weiterüberweisung

Die neu aufgenommene GOP 12224 ist für Behandlungsfälle berechnungsfähig, die komplett an ein anderes Labor als Unterauftrag weiterüberwiesen werden.

GOP 12224Untersuchungsauftrag auf Muster 10, der zur Durchführung vollständig an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen wird 1 Punkt


Grundpauschalen 01700 und 01701 Leistungslegenden spezifiziert

In den Legenden der GOP 01700 und 01701 wurden die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließend aufgeführt. Für die GOP 01700 gilt eine neue Abstaffelungsgrenze.
 

Umgang mit Vorquartalen

Wir möchten gemäß der Honorarvereinbarung Teil A Nr. 6 darauf hinweisen, dass Nachvergütungen für vertragsärztliche Leistungen aus Vorquartalen nach den Bedingungen des entsprechenden Abrechnungsquartals vorgenommen werden. Um die eigenerbrachten, bezogenen und beauftragten Laborleistungen in der bis zum 31.12.2024 gültigen Gebührenordnung vergütet zu bekommen, vermeiden Sie die Abrechnung von Vorquartalsfällen in der Honorarabrechnung für das 1. Quartal 2025. 



Auswirkungen der Laborreform auf die Vergütung und Honorarverteilung

Zusätzlich zu den umfangreichen Änderungen im EBM wurde in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine Absenkung der Mindestquote im Grundbetrag Labor von derzeitig 89 Prozent auf 85 Prozent beschlossen. In der Folge hat diese Absenkung Auswirkung auf die Laborauftrags- und Punktzahlvolumen, eigenerbrachte Laborleistungen in Praxen/Laborgemeinschaft und damit auf die Vergütung. Genauere Informationen hierzu haben wir für Sie in einem umfangreichen Nordlicht-Artikel in der Dezemberausgabe 12/2024 zusammengestellt.

 

Nähere Informationen zum Beschluss

Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses aus seiner 709. Sitzung und 727. Sitzung wurden auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses veröffentlicht und können darüber eingesehen werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

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