Beauftragung von In-vitro-Diagnostik nur über Muster 10 – Laborauftragsschein
Am 23. März 2024 haben wir Sie über die Änderungen zum Muster 10 informiert und möchten aufgrund von Rückfragen erneut auf den korrekten Umgang mit der Beauftragung hinweisen.
Vertragsärzte haben bisher Auftragsleistungen der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 auch unter Verwendung des Überweisungsscheines (Muster 6) beauftragt. Seit dem 1. April 2024 ist für alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsuntersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM ausschließlich der Laborauftragsschein Muster 10 (und nicht mehr Muster 6) zu verwenden. Eine Übergangsregelung hierfür ist von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht vorgesehen. Daher entsteht insbesondere bei den auftragsannehmenden Praxen leider ein hoher administrativer Aufwand, den Auftragsschein nach Muster 6 ggf. in Rücksprache mit den beauftragenden Praxen auf das Muster 10 umzustellen.
Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom erfolgt wie bisher mit Muster 39.