Neue Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Untersuchungszeiträume ab U6 ausgesetzt - GOP 40122: Abrechnung neben den GOP 01430/01435 möglich - Arbeitsbefreiung wegen Corona - Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten – Ausnahmeregelungen - eAbrechnungs-Check-Hotline

26.03.2020

Untersuchungszeiträume ab U6 ausgesetzt - GOP 40122: Abrechnung neben den GOP 01430/01435 möglich - Arbeitsbefreiung wegen Corona - Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten – Ausnahmeregelungen - eAbrechnungs-Check-Hotline

Untersuchungszeiträume ab U6 ausgesetzt

Die Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder-Richtlinie geregelt und entsprechend im EBM festgelegt. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben vereinbart, dass die festen Zeiträume für die U6, U7, U7a, U8 und U9 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Ärzte können Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 jetzt auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Ziel ist es, nicht unbedingt notwendige Patientenkontakte in den Praxen zu vermeiden. Dadurch sollen die Praxen entlastet und eine zusätzliche Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen verhindert werden.

GOP 40122: Abrechnung neben den
GOP 01430/01435 möglich

Wir berichteten am 24. März 2020, dass aufgrund des steigenden Bedarfs für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie Ärzte für den Versand von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder einer anderen Verordnung ausnahmsweise die GOP 40122 zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 abrechnen dürfen. In diesem Zusammenhang wird folglich übergangsweise die Abrechnung der GOP 40122 neben der GOP 01430 (Verwaltungskomplex) und der GOP 01435 (Haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale) ermöglicht.

Arbeitsbefreiung wegen Corona

In den Praxen gibt es immer öfter Patienten, die von ihrem Arbeitgeber geschickt werden, um sich eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen, da sie zu den Risikopersonen gehören, ohne dass tatsächlich eine AU vorliegt. Alternativ solle ein Beschäftigungsverbot erteilt werden. Dies ist nicht zulässig. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder es liegt eine AU vor oder die Person fällt unter die Quarantäne-Kriterien nach dem Infektionsschutzgesetz (hierfür ist das Gesundheitsamt zuständig). Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter schützen möchte, muss er sie nach Hause schicken und selbstverständlich den Lohn fortzahlen.

Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten – Ausnahmeregelungen

Zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie haben sich die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) auf temporäre Ausnahmeregelungen verständigt. Konkret wurde vereinbart, dass von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ärzte (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Absatz 2 SGB V befristet und unter bestimmten Vorgaben abgewichen werden kann. Auch die Zuschlagsziffern für Infektionsdialysen wurden an Infektionen mit COVID-19 angepasst.

Abweichungen vorerst bis zum 30. Juni 2020 möglich

In der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie können Inhaber eines Dialyse-Versorgungsauftrages von den genannten Vorgaben abweichen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen zur Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach § 2 der Anlage 9.1 BMV-Ärzte erforderlich und unter Berücksichtigung aller möglichen Alternativen medizinisch vertretbar ist. Infektionsgeschehen meint zum Beispiel:

  • Schließung von Dialyseeinrichtungen (und Versorgung der Patienten in anderen Einrichtungen),
  • krankheitsbedingter Ausfall oder Quarantäne von Vertragsärzten,
  • Versorgung von mit SARS-CoV-2 infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Patienten.

Zuschlagsziffer zu Infektionsdialysen

Die Kostenpauschalen nach den folgenden Gebührenordnungspositionen des EBM sind nun ausdrücklich auch bei Vorliegen einer Infektion mit COVID-19, bei Patienten, die unter Quarantäne gestellt sind (gemäß §§ 28 und 30 Infektionsschutzgesetz) und bei Kontaktpersonen der Kategorie I nach dem COVID-19-Kontaktpersonenmanagement des Robert Koch-Institutes berechnungsfähig:

GOP 40835: Zuschlag zu der Kostenpauschale 40816, 40823 oder 40825 für die Infektionsdialyse und

GOP 40836: Zuschlag zu der Kostenpauschale 40815, 40817, 40818, 40819, 40824, 40826 bis 40828 für die Infektionsdialyse

Über die Abweichungen nach den o.g. Regelungen ist die Qualitätssicherung und die Zulassung der KVSH unverzüglich per Mail (qualitaetssicherung@kvsh.de und zulassung@kvsh.de) zu informieren. Die genannten Regelungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und sind vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet.

eAbrechnungs-Check-Hotline

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass jeweils ab dem 20. Tag des letzten Quartalsmonats bis zum 15. Tag des ersten Quartalsmonats unsere Hotline zum eAbrechnungs-Check unter der Telefonnummer 04551 883 886 zu erreichen ist.

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