Neueste Entwicklungen

Antrag auf Kurzarbeitergeld durch Arztpraxen - Patientenbefreiung von der Maskenpflicht - Infektsprechstunden - Monitoring

29.04.2020

1. Antrag auf Kurzarbeitergeld durch Arztpraxen

Die Bundesanstalt für Arbeit hat aktuell entschieden, dass Mitarbeiter von Vertragsarztpraxen kein Kurzarbeitergeld beziehen können, weil der Schutzschirm als „Praxisausfallversicherung“ anzusehen ist. Davon ausgenommen werden Anträge mit Bezug auf stark rückläufige PKV-Einnahmen, die aber separat zu begründen sind und im Einzelfall entschieden werden. Eine Information dazu ist unter www.kvsh.de/coronavirus eingestellt.

2. Patientenbefreiung von der Maskenpflicht

Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht kann es vorkommen, dass Patienten Praxen aufsuchen und um die Ausstellung einer Bescheinigung bitten, dass die Maske aus individuellen medizinischen Gründen nicht getragen werden könne. Dies ist eine Privatleistung und kann form- und begründunglos erfolgen. Informationen zur Landesverordnung finden Sie unter www.kvsh.de/coronavirus. 

3. Infektsprechstunden

In eine Infektsprechstundenzeit sollen nicht nur die Patienten bestellt werden, die einen bestehenden Infekt behandelt haben möchten, sondern auch die, die zusätzlich zum eigentlichen Praxisbesuchsanlass einen Infekt haben. Die Regelung greift somit auch für z.B. gynäkologische, orthopädische, urologische oder neurologisch-psychiatrische Praxen. Da offene Sprechstunden in einer Pandemielage nicht stattfinden, also unverändert Patienten sich telefonisch anmelden müssen, sollte auch unverändert eine telefonische Vortriagierung auf Infekt vorgenommen werden. Die zeitliche Trennung von der Infektsprechstunde und deren Veröffentlichung in der Arztsuche der KVSH signalisiert zudem den Regelversorgungspatienten Sicherheit. Dazu hat für Sie und Ihr Personal eine zeitliche Trennung den Vorteil des schonenden Umgangs mit Schutzmaterial. Wir bitten alle Praxen, Ihre Zeiten im Portal einzutragen.

4. Monitoring

Im hausärztlichen Monitoring gibt es kleinere Änderungen in der praktischen Menüführung als auch aktualisierten Fragebedarf.

Änderungen im Menü

Zum einen ist die Eingangsmaske nun noch benutzerfreundlicher geworden. Ihnen wird zukünftig mit einer links im Menü angezeigten farbigen Uhr angezeigt, ob für diesen Patienten ein Bearbeitungsschritt offen ist: Grün bedeutet Erledigung, gelb zeigt an, dass die Betreuung noch aussteht und rot signalisiert, dass die Interaktion für den Patient überfällig ist und die Übergabe an einen Hintergrundarzt ansteht oder schon erfolgt ist. Zum anderen haben wir rechts im Menü eine „Schnelltaste“ eingefügt, die für einen komplikationslosen bzw. einfachen Fall ein Klicken durch mehrere Seiten entbehrlich wird.

Der Patient wurde 12h nicht erreicht. Ist dann noch etwas zu veranlassen?

Wenn dieser Status vorliegt, sollten Sie im Falle eines bisher durchaus kritischen Eindrucks vom Patienten nicht zögern, eine Überprüfung des Patientenbefindens anzustoßen. Dies kann über die Leitstelle der 116117 erfolgen.

Muss das Monitoring im PVS abgerechnet werden? Was muss beachtet werden?

Ja. Aus technischen und rechtlichen Gründen muss die Abrechnung der Pseudoziffer 99873A durch den betreuenden Arzt / Praxis vorgenommen werden. Für die Abrechnung sind Name, Wohnort, PLZ, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertenstatus anzugeben. Bei bekannten Patienten die in den letzten 6 Quartalen in Ihrer Praxis gewesen sind, können Sie die Patientendaten aus dem Praxisverwaltungssystem übernehmen. Für unbekannte Patienten nehmen Sie die Daten - wenn möglich – zusammen mit der EGK-Versichertennummer auf und rechnen dann bitte mit diesen Angaben im Ersatzverfahren ab.

Überarbeitungen unserer FAQ

Ausgehend von den aktuell vorliegenden Erfahrungen haben wir unsere FAQ zum Monitoring etwas überarbeitet und werden diese in der neuen Version hier einstellen.

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