Diverse Informationen der KVSH

Broschüre „Infektsprechstunde – Risikomanagement in Arztpraxen“ online - MGV-Schutzschirm: Vorhalten von Infektsprechstunden - TI‐Störungskosten: Beschluss der gematik zur Finanzierung - GOP 01820 bei Wiederholungsrezepten: Erneute Klarstellung - DGUV: COVID-19-Erkrankung kann Arbeitsunfall sein - Barrierefreiheit: Angaben im eKVSH-Portal - eQuaMaDi: Beitritt weiterer Krankenkassen - Persönliche Schutzausrüstung (PSA) weiter über KV Protect kostenlos bestellbar - Corona-Abstriche von Reiserückkehrern in niedergelassenen Praxen - Abrechnung

03.09.2020

Broschüre „Infektsprechstunde – Risikomanagement in Arztpraxen“ online

Zielsetzung einer Pandemieplanung in der Arztpraxis ist es, in einer Pandemiesituation die Versorgung der Infizierten und Erkrankten möglichst lange ambulant durchzuführen, aber auch frühzeitig Patienten aus dem stationären Bereich wieder in den ambulanten Bereich zu übernehmen, um die Kapazitäten in den Kliniken zu entlasten. Mit der Broschüre „Infektsprechstunde – Risikomanagement in Arztpraxen“ unterstützt die KVSH die praxisinterne Pandemieplanung sowie die Implementierung einer Infektsprechstunde und gibt wertvolle Hinweise zu deren Umsetzung. Sie steht unter www.kvsh.de/presse/publikationen zum Download bereit.

Hinweis: Die Infektsprechstunden sind für Patienten mit Erkrankungen in Verbindung mit Erkältung oder Grippe vorgesehen und nicht auf Corona-Verdachtsfälle beschränkt. Das Vorhalten von separaten Infektsprechstunden trägt dazu bei, dass Patienten ohne Infekte einen Praxisbesuch nicht vermeiden und sich in der Praxis behandeln lassen.

MGV-Schutzschirm: Vorhalten von Infektsprechstunden

In den letzten Wochen wurde vermehrt über die Infektsprechstunde berichtet. Aus aktuellem Anlass möchten wir hier noch einmal auf die damit im Zusammenhang stehende Ausgleichszahlung auf bis zu 100 Prozent des MGV-Honorars hinweisen.

Im MGV-Bereich werden pandemiebedingte Vergütungsausfälle bis zu 90 Prozent des Vorjahresquartals ausgeglichen (bei Weiterführung der vertragsärztlichen Tätigkeit). Der Ausgleichsbetrag kann ab dem 2. Quartal 2020 bis zu 100 Prozent des Vorjahresquartals führen, wenn die Praxis Infektsprechstunden anbietet und diese der KVSH gegenüber anzeigt.

Hierzu tragen Hausärzte und Fachärzte ihre Infektsprechstunden zu Beginn des Quartals im eKVSH-Portal unter www.ekvsh.de verbindlich ein. Laborärzte, Transfusionsmediziner, Mikrobiologen und Pathologen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

So melden Sie uns Ihre Infektsprechstunden über das eKVSH-Portal:

  • Reiter „Infektsprechstunde“ öffnen.
  • Klicken Sie auf das „+“ im Feld „Sprechstunden bearbeiten“. Die Wochenansicht öffnet sich.
  • Im linken Feld oberhalb des Kalenders wählen/ändern Sie die Person. Gelten die Sprechstunden für alle Ärzte der Praxis, setzen Sie den Haken rechts oberhalb des Kalenders.
  • Mit Klick auf den jeweiligen Wochentag öffnet sich ein Fenster, in dem Sie Ihre Infektsprechstundenzeiten eingeben.
  • Für evtl. Hinweise an die KV, z. B. zu ausgelagerten Infektsprechstunden oder kooperativer Durchführung, nutzen Sie das Freitextfeld.
  • Bestätigen Sie - sofern zutreffend - die Durchführung der Infektsprechstunden rückwirkend für das 2. Quartal 2020.

Sofern Sie die Eintragung für das 2. Quartal 2020 noch nicht vorgenommen haben, dennoch eine Infektsprechstunde durchgeführt und Infektpatienten behandelt haben, können Sie die Eintragung noch bis zum 15. September 2020 nachholen.

TI‐Störungskosten: Beschluss der gematik zur Finanzierung

Die Gesellschafterversammlung der gematik hat einen Beschluss zur Finanzierung der durch die Störung der Telematikinfrastruktur (TI) verursachten Kosten gefasst. Grundsätzlich hatte die gematik mit den IT-Dienstleistern im Juni ein Verfahren zur Behebung der TI-Störung abgestimmt. Demnach sollten Ärzte und Psychotherapeuten keine Rechnungen erhalten und sich auch nicht um die Erstattung der Kosten kümmern müssen.

Praxen können Rechnungen einreichen

Der Beschluss richtet sich an Praxen, die dennoch eine Rechnung von ihrem Dienstleister zur Behebung der TI‐Störung bekommen haben. Diese Rechnungen werden nun von der gematik erstattet. Dazu müssen sich die betroffenen Ärzte und Psychotherapeuten schriftlich an die gematik wenden und die Rechnung einreichen. Die Übernahme einer Dienstleisterrechnung ist einmal pro Konnektor und maximal bis zu einem Betrag von 150 Euro inklusive Umsatzsteuer möglich.

Frist bis zum 18. September 2020

Einen Antrag auf Erstattung samt entsprechender Rechnung können Praxen bis zum 18. September 2020 per E‐Mail an die Adresse betrieb@gematik.de schicken. Etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Sachverhalt müssen Ärzte und Psychotherapeuten vor Zahlung schriftlich an die gematik abtreten. Laut Beschluss erfolgt die Erstattung aus Kulanz und umfasst nur Rechnungen von Dienstleistern, die sich ausschließlich auf die TI‐Störung beziehen. Kosten im Zusammenhang mit anderen Ursachen, etwa ein vergessenes Passwort oder ein unsachgemäßer Betrieb des Konnektors, werden nicht übernommen.

GOP 01820 bei Wiederholungsrezepten: Erneute Klarstellung

In unserem Newsletter vom 30. April 2020 haben wir klargestellt, dass die GOP 01820 nur für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch berechnungsfähig ist. Trotz Klarstellung wird diese Leistung vermehrt falsch zum Ansatz gebracht. Die KVSH behält sich vor, ab dem 3. Quartal 2020 im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung diese Leistung zu korrigieren. Wir erinnern dringlich, die Leistungsbeschreibung dieser Gebührenordnungs-position zu beachten.

DGUV: COVID-19-Erkrankung kann Arbeitsunfall sein

Eine COVID-19-Erkrankung kann auf Hinweis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch einen Arbeitsunfall darstellen. Die Erkrankung muss hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Es muss

  • sich um einen Gesundheitserstschaden handeln und
  • ein intensiver und länger andauernder Kontakt mit einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person (Indexperson) stattgefunden haben.

Umfasst sind hiervon nicht nur Geschehnisse im Betrieb, sondern auch auf dem Weg von und zur Arbeit.

Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt, wie sie in § 26 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gefordert ist, ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dies wird in der besonderen Sachlage begründet (Quarantäneauflagen, fachspezifische Behandlung). Eine Infektionsprävention ist vorrangig. Es greift eine Analogie zur Regelung bei Augen- und HNO-Verletzungen, bei denen direkt zum erforderlichen Facharzt überwiesen werden darf. Der Arzt hat dann über das Formular F1050 (ärztliche Unfallmeldung) an den Unfallversicherungsträger Meldung zu machen.

Die Behandlung und auch die Testung ist zulasten des zuständigen Unfallversicherungsträgers durchzuführen, wenn eine an Covid-19 erkrankte Person im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit intensiven und länger andauernden direkten Kontakt mit einer Indexperson hatte oder es ein Ausbruchsgeschehen im Betrieb gegeben hat und die Voraussetzungen nach § 8 SGB VII vorliegen.

Sofern sich eine Person, bei der die Voraussetzungen für einen eventuellen Arbeitsunfall vorliegen, direkt beim Durchgangsarzt vorstellt, so hat der Durchgangsarzt einen Durchgangsarztbericht nach F1000 zu erstellen.

Nähere Informationen zum Thema Unfallversicherung und Corona sowie den Vertrag Ärzte/Unfallversiche-rungsträger hierzu finden Sie auf der Homepage der KBV unterwww.kbv.de/html/unfallversicherung.php.

Barrierefreiheit: Angaben im eKVSH-Portal

Mit dem TSVG hat der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet, im Internet über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) zu informieren. Unsere Online-Arztsuche soll in Kürze ermöglichen, dass Patienten gezielt nach Merkmalen der Barrierefreiheit suchen können. Wir erinnern daher nochmals, die im Portal dazu bereits gemachten Angaben zu aktualisieren bzw. die Angaben erstmalig zu machen.

eQuaMaDi: Beitritt weiterer Krankenkassen

Zum 1. Juli 2020 ist die Bertelsmann BKK und zum 1. August 2020 die BKK R+V dem Modellvorhaben "eQuaMaDi" beigetreten.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) weiter über KV Protect kostenlos bestellbar

Auch wenn der Bezug von Desinfektionsmitteln aufgrund von Brandschutzbestimmungen nicht mehr möglich ist, können Sie Ihre PSA weiterhin über den Webshop im eKVSH-Portal bestellen. Sie erreichen diesen unter dem Menüpunkt „KV Protect“. Die maximalen Bestellmengen Ihrer Praxis richten sich nach den Bedarfen der einzelnen Arztgruppen. Eine Auslösung Ihrer Bestellung ist in einem 14-tägigen Turnus möglich.

Corona-Abstriche von Reiserückkehrern in niedergelassenen Praxen - Abrechnung

Wir möchten nochmals in Erinnerung rufen, dass Reiserückkehrer, die sich in niedergelassenen Praxen melden, um einen Corona-Abstrich vornehmen zu lassen, im eKVSH-Portal eingetragen werden müssen. Praxen erhalten nach der aktuell geltenden Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums 15 Euro pro Abstrich. Die Abrechnung erfolgt nicht über die reguläre Quartalsabrechnung. Die KVSH wird eine separate monatliche Abrechnung erstellen. Die benötigten Daten werden dem eKVSH-Portal entnommen. Nur wenn Reiserückkehrer, bei denen ein Abstrich vorgenommen wurde, in das eKVSH-Portal eingetragen werden, besteht ein Anspruch auf die Vergütung in Höhe von 15 Euro. Die abgestrichenen Reiserückkehrer müssen spätestens bis zum Ende des Folgemonats (nach dem Monat, in dem der Abstrich vorgenommen wurde) im eKVSH-Portal eingetragen werden.

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