Notdienst
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Notdienst für Vertragsärzte in SH wahrscheinlich - FAQ: Allgemeine Fragen und Antworten zum Befreiungsverfahren
Das Bundessozialgericht hat für sog. Poolärzte entschieden, dass Ärzte im Rahmen einer Notdiensttätigkeit dann als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten, wenn
- der Arzt „in die organisatorischen Abläufe eingegliedert (ist), ohne hierauf nachhaltig unternehmerischen Einfluss ausüben zu können“
- die Dienstleistung „fremdbestimmt“ ist, wenn sie „ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält“.
Die Argumentation des Gerichts trifft auf die hochorganisierte Notdienststruktur der KVSH zu. Insofern ist bis zum Beweis des Gegenteils von einer Analogie zu Vertragsärzten im Notdienst auszugehen, was juristische Stellungnahmen inzwischen bestätigen. Auch Aufschläge für Einzelbehandlungen von Patienten neben einer Stundenvergütung bedingen nicht eine unternehmerische Tätigkeit. Dies gilt für Praxisdienst, Fahrdienst und den über die Leitstelle vermittelten Beratungsdienst. Der Vertragsarztstatus stellt in einer hoch durch die KV organisierten Notdienststruktur offenbar keinen Befreiungstatbestand an sich mehr dar. Evtl. bei Ihnen vorliegende ältere Befreiungsbescheide werden in Bezug auf Notdienst möglicherweise als juristisch unwirksam angesehen werden.
Alle im Notdienst tätigen Ärzte bitten wir, sobald wie möglich einen neuen elektronischen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung über das Versorgungswerk der Ärztekammer SH zu stellen. Sie finden diesen Antrag auf der Webseite des Versorgungswerkes in der Rubrik Mitglieder. Benötigt wird neben Ihren persönlichen Daten Ihre Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk. Im Feld: Bezeichnung der Tätigkeit geben Sie bitte Ihre Facharztbezeichnung incl. Notdienst an. Für eine spätere Berechnung eventueller Beiträge ist der Tag der Antragstellung entscheidend.
Das Versorgungswerk gleicht Ihre Beitragszahlungen ab und leitet den Antrag zur DRV weiter. Da die Bearbeitung bei der DRV bei einem Massenanfall von Anträgen längere Zeit in Anspruch nehmen kann, werden Sie voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Deutschen Rentenversicherung Ihren Bescheid per Post erhalten, dem eine Kopie für den „Arbeitgeber“ beiliegt. Die KVSH wird Sie benachrichtigen, wenn und sofern ein Verfahren festgelegt ist, wie diese Arbeitgeberbescheinigungen zur KVSH zu übermitteln sind.
Bitte starten Sie die Antragstellung!
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