Befreiungsanträge für Notdiensttätigkeit

Die KVSH will den Notdienst in der jetzigen Struktur aufrechterhalten.

28.03.2024

Unsere Organisationsform ist seit 17 Jahren etabliert zum Nutzen von Patienten, Ärzten und Kliniken. Die AV vom 23.02.2024 hat deutlich und mehrheitlich den Wunsch nach Erhalt der Struktur signalisiert.

Kern des Problems ist die Tatsache, dass das BSG-Urteil vom 24.10.2023 im juristischen Sinne eine Teiländerung des Status der Selbstständigkeit vornimmt, wenn es den Notdienst aus der gesamtärztlichen Tätigkeit herauslöst und eine Wertung als gesondert sozialversicherungspflichtige Tätigkeit möglich macht.

Insofern müssen wir uns darauf vorbereiten, dass sowohl für Sie als auch für die KVSH ggf. Sozialversicherungsbeträge anfallen, wenn es nicht zu einer gesetzlichen Änderung kommt, die der Vorstand unvermindert priorisiert und mit Hochdruck bearbeitet.

Ob allerdings überhaupt zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hängt vom Status jedes einzelnen Arztes ab, z. B. ob der Regelbeitrag beim Versorgungswerk gezahlt wird oder nicht. Daher hat die KVSH mit Newsletter vom 14.03.2024 gebeten, dass Notdienstärzte über das Versorgungswerk einen neuen Antrag auf Befreiung stellen mögen. Die bei jedem Selbstständigen vorhandenen Befreiungsbescheide können jetzt juristisch unwirksam sein. Bisher sind ca. 250 Anträge beim Versorgungswerk eingegangen. Wir geben Ihnen dazu heute weitere Erläuterungen dazu.

Nach Rücksprache mit dem Versorgungswerk ist folgendes auf dem Antrag einzutragen:

  • Seite 5: anhaken des Buttons „abhängig beschäftigt“
  • Seite 10: Im Feld „Bezeichnung der Tätigkeit“ bitte eintragen: Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst (KVSH Notdienst)

Die Information „abhängig beschäftigt“ ist neu und hat sich nach Beratung mit dem Versorgungswerk ergeben. Auf der Webseite der KVSH steht Ihnen auf der Startseite unter www.kvsh.de unter der Themenseite „Notdienst“ eine Ausfüllhilfe für den Antrag zur Verfügung. Zu stellen ist der Antrag über die Webseite des Versorgungswerks der Ärztekammer Schleswig-Holstein unter https://vaesh.de.

Ärzte, die bei einem Versorgungswerk eines anderen Bundeslandes rentenversichert sind, stellen den Antrag bitte auf der Seite ihres Versorgungswerkes. Der Antrag ist deutschlandweit gleich, da alle Versorgungswerke denselben Dienstleister nutzen. Ärzte, die bereits neben ihrer Praxis- und Notdiensttätigkeit Rentenbezieher sind, können - müssen aber nicht unbedingt einen Antrag stellen. Hierzu ist die Rechtslage noch nicht eindeutig.

Für spätere Berechnungen kommt es auf den Tag der Antragstellung an. Parallel leitet die KVSH neue generelle Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein. Bitte stellen Sie Ihre Anträge. Die KVSH wird in einigen Wochen nachfragen, ob dies erfolgt ist, weil es unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf Sie und die KVSH haben kann.

Auch jeder Arzt, der heute nicht im Notdienst tätig ist, sollte sicherheitshalber einen Befreiungsantrag stellen. Bitte beachten Sie dazu die FAQ-Liste, die Sie auf der Startseite unserer Website www.kvsh.de unter der Themenseite „Notdienst“ finden. Dort finden Sie auch den vorangehenden Newsletter vom 14.03.2024.

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