Ärzte und Apotheker in Schleswig-Holstein aktivieren Notfallverfahren für Rezepte

Ziel dieser Maßnahme ist es, zu einer Verminderung von nicht unbedingt notwendigen Kontakten insbesondere zu gefährdeten Berufsgruppen -und dazu gehören eben auch Ärzte und Apotheker- beizutragen.

16.03.2020

Patienten, die verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, werden gebeten, die dafür erforderlichen Rezepte - soweit möglich - telefonisch bei der Arztpraxis zu bestellen und von einem Besuch in der Arztpraxis abzusehen.

Die Arztpraxen faxen die Rezepte dann an die vom Patienten (als Stammapotheke) benannte Apotheke. Die Apotheke wird sich von der Echtheit der Verschreibung durch geeignete Maßnahmen überzeugen und die Medikamente ausgeben. Sofern die Apotheke einen Botendienst anbietet, sollte dieser genutzt werden, um die Patienten zu versorgen und so die Zahl der Patientenkontakte auch in der Apotheke zu verringern. Notwendige Beratungen werden auf telefonischem Wege durchgeführt.

Information für Ärzte

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 AMVV sind die Ärzte verpflichtet, die vorab per Fax übermittelten Verschreibungen als ordnungsgemäß ausgestellte Verordnungen auf Muster 16 den Apotheken nachzureichen. Über die Art und Weise der in der Regel täglichen Nachreichungen sollen Arztpraxis und Apotheke Vereinbarungen treffen. Dazu gehört auch ein Ersatzverfahren über die Ausstellung von Duplikaten, falls im Einzelfall Originalrezepte auf dem Wege der Zusendung verloren gehen sollten.

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