Sondernewsletter Psychotherapie
Videosprechstunde und Telefonkonsultation – Klarstellung zur Gruppentherapie – FAQ zum Thema Zulassung, Praxisabgabe/-übernahme
Corona-Sonderregelungen
Während der Corona-Pandemie galten einige Sonderregelungen für die Psychotherapie per Videosprechstunde, die nun beendet sind. Hier ein Überblick:
Bis 31. März 2022 | Ab 1. April 2022* |
In Ausnahmefällen konnte eine Psychotherapie auch ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt mit einer Psychotherapeutischen Sprechstunde und einer Probatorischen Sitzung als Videosprech-stunde begonnen werden, beispielsweise wenn dem Patienten ein Aufsuchen der Praxis nicht zumutbar ist. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben. Die berufsrechtlichen Vorgaben der Landeskammer zur Gestaltung der Erstkontakte müssen hierbei beachtet werden.
| Ein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Therapeut ist für den Beginn einer Psychotherapie wieder zwingend erforderlich.
Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologi-sche Therapie) dürfen nicht mehr per Video stattfinden. |
Bereits genehmigte Gruppentherapiesitzungen (100 Min.) konnten unbürokratisch als Einzeltherapiesitzungen (50 Min.) durchgeführt werden, es war lediglich eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse erforderlich.
| Gruppentherapiesitzungen können nicht mehr als Einzeltherapiesitzungen durchgeführt werden. Gruppentherapien sind seit Oktober 2021 generell auch per Video erlaubt, allerdings bis zu einer maximalen Teilnehmerzahl von 8 Patienten. |
Die Regelung, wonach maximal 20 Prozent einer berechneten GOP sowie der Anzahl der Behandlungsfälle je Vertragspsychotherapeut und Quartal als Videosprechstunde abgerechnet werden können, war ausgesetzt. | Fallzahlbegrenzung: Die Anzahl der ausschließlichen Video-Behandlungsfälle ist auf 30 Prozent** aller Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten beschränkt.
Leistungsbegrenzung: Es dürfen maximal 30 Prozent** der jeweiligen Leistung (GOP) im Quartal per Videosprechstunde erfolgen, für den Rest ist ein persönlicher Kontakt erforderlich. |
* Die Regelungen entsprechen dem Stand vor der Corona-Pandemie
** Ausgeweitet zum 1. April 2022 von 20 auf 30 Prozent.
Videosprechstunde: Allgemeine Regelungen
Psychotherapie kann grundsätzlich auch als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist.
Zulässige Leistungen in Videosprechstunde
Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Dies gilt vor allem für die Sprechstunde, die weiterhin in der Praxis vorgehalten werden muss. Unter https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf stellt die KBV eine aktuelle Übersicht aller Leistungen zur Verfügung, die per Videosprechstunde durchgeführt und abgerechnet werden dürfen.
Kennzeichnung beachten
- Wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wird, ist der Behandlungsfall in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen.
- Alle Leistungen sind mit dem Suffix V abzurechnen, sofern sie im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht wurden. Darüber hinaus gibt es weitere Leistungen, die per Videosprechstunde erbringbar sind, jedoch mit einem anderen Suffix zu kennzeichnen sind. Hierzu haben wir eine Übersicht auf unserer Homepage für Sie bereitgestellt. Bitte achten Sie darauf, die Leistungen mit dem richtigen Suffix zu kennzeichnen.
Gruppentherapien
Seit Oktober 2021 ist die Therapie per Video auch für Akutbehandlungen und Gruppentherapien möglich. Diese Flexibilisierung wurde unabhängig von der Pandemie angestoßen. In einer Video-Gruppentherapie dürfen insgesamt maximal neun Personen sein: acht Teilnehmer beziehungsweise Bezugspersonen plus eine Therapeutin oder ein Therapeut. Gruppentherapien mit zwei Therapeutinnen/Therapeuten bzw. mit mehr als acht Patienten sind per Video nicht möglich.
Telefonkonsultation gemäß GOP 01433
Die GOP 01433 für die telefonische Konsultation wurde im Rahmen der Corona-Sonderregelung in den EBM aufgenommen, um persönliche Kontakte in der Praxis während der Pandemie zu reduzieren und damit die Infektionsverbreitung zu minimieren. Diese Sonderregelung ist nun am 31. März 2022 beendet. Das bedeutet, dass die GOP 01433 ab dem 1. April 2022 nicht mehr im EBM enthalten ist und folglich nicht mehr abgerechnet werden kann.
Ausführliche Informationen zur Videosprechstunde: www.kbv.de/html/videosprechstunde.php.
Newsletter der KVSH zur Videosprechstunde vom 2. Januar 2020:
Übersicht der Suffixe: https://www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/abrechnung/hilfen-zur-abrechnung?no_cache=1#c9774
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Klarstellung zur Gruppentherapie
Mit dem Newsletter vom 23. September 2021 haben wir Sie über die neuen Versorgungsangebote zur Förderung der Gruppentherapie informiert. Zum 1. Oktober 2021 hatte der Bewertungsausschuss (BA) die neuen Leistungen zur Abbildung der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und von probatorischen Sitzungen im Gruppensetting in den EBM aufgenommen. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang weitere Anpassungen im EBM erfolgt. Zur Förderung von Gruppentherapien hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neue Versorgungsangebote in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen und die Gruppentherapie insgesamt flexibler gestaltet.
Aufgrund von Nachfragen, wie die neuen Angebote anzusetzen und abzurechnen sind, möchten wir Sie hiermit noch einmal im Detail informieren:
Probatorische Sitzungen in der Gruppe
Für probatorische Sitzungen im Gruppensetting wurde ein neuer Komplex in den EBM-Abschnitt 35.1 aufgenommen. Ziel dieses Angebotes ist die Verbesserung des Zugangs zur Einleitung von Gruppentherapien. Mindestens eine probatorische Sitzung muss einzeln durchgeführt werden, wenn zuvor eine Sprechstunde bei derselben Therapeutin oder demselben Therapeuten stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, beispielsweise bei Vermittlung aus vorheriger stationärer Behandlung oder bei Therapeutenwechsel, müssen mindestens zwei probatorische Sitzungen im Einzelsetting stattfinden.
Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können ab sechs Patienten gemeinsam durch zwei Therapeuten mit jeweils fest zugeordneten Patienten (Bezugspatienten) durchgeführt werden. Bei gemeinsamer Durchführung der Gruppentherapie durch zwei Therapeuten ist eine Gruppengröße bis höchstens 14 Patienten zulässig. Ein Therapeut hat mindestens drei und maximal neun Bezugspatienten in hauptverantwortlicher Behandlung. Im Falle der gemeinsamen Durchführung von probatorischen Sitzungen im Gruppensetting entsprechend den Gebührenordnungspositionen 35163 bis 35169 durch zwei Therapeuten mit jeweils fest zugeordneten Bezugspatienten berechnet jeder Therapeut die Gebührenordnungsposition selbst (letzte Ziffer) nach der Anzahl seiner jeweiligen Bezugspatienten.
Beispiel:
Therapeut 1 hat vier Bezugspatienten: Abrechnung der GOP 35164
Therapeut 2 hat sechs Bezugspatienten: Abrechnung der GOP 35166
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Für die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (Gruppenbehandlung) wurde ebenfalls ein neuer Komplex in den EBM-Abschnitt 35.1 aufgenommen. Sie stellt eine niederschwellige Maßnahme im Anschluss an die Sprechstunde dar. Ziel dieses Angebotes ist es, den Patienten die Inanspruchnahme einer notwendigen Gruppentherapie zu erleichtern und die Gruppenfähigkeit zu fördern. Die Gruppenbehandlung ist anzeige-, antrags- und genehmigungsfrei. Ein Konsiliarbericht ist nicht erforderlich.
Im Gegensatz zur probatorischen Sitzung in der Gruppe kann die Gruppenbehandlung von nur einem Therapeuten durchgeführt werden. Es erfolgt keine Anrechnung auf das spätere Therapiekontingent.
Kontingente der neuen Gruppenangebote
Leistungen | Erwachsene | Kinder und Jugendliche, Erwachsene mit F7-Diagnose |
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
| bis zu 4 x 100 Minuten (oder 8 x 50 Minuten) | bis zu 5 x 100 Minuten (oder 10 x 50 Minuten) |
Probatorische Sitzungen im Gruppensetting (mit vorheriger Sprechstunde) | bis zu 3 x 100 Minuten (oder 6 x 50 Minuten) | bis zu 5 x 100 Minuten (oder 10 x 50 Minuten) |
Probatorische Sitzungen im Gruppensetting (ohne vorherige Sprechstunde) | bis zu 2 x 100 Minuten (oder 4 x 50 Minuten) | bis zu 4 x 100 Minuten (oder 8 x 50 Minuten) |
Gemischte Gruppen: Gruppen-Probatorik und Gruppentherapie
Gruppen‐Probatorik‐Patienten und Gruppentherapie‐Patienten können gleichzeitig in gemischten
Gruppensitzungen behandelt werden. Dies soll die Aufnahme neuer Patienten in laufenden Gruppen erleichtern. Auf Basis dieser gesamten Gruppengröße (alle Patienten sind mitzuzählen) wird für Probatorik‐Patienten gemäß GOP 35163‐35169 und für Gruppentherapie‐Patienten gemäß Abschnitt 35.2.2 abgerechnet. Die gemeinsame Durchführung von Gruppentherapien und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting durch zwei Therapeuten ist durch Angabe der bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung 88135 zu dokumentieren.
Übersicht der Zusatzkennzeichen für Leistungen der Psychotherapie
Die Leistungen müssen gegebenenfalls mit einem Buchstaben (Suffix) gekennzeichnet (z. B. 35543B für Verhaltenstherapie KZT mit drei Teilnehmern unter Einbeziehung einer Bezugsperson) werden. Die Kennzeichnung ist vom Therapeuten vorzunehmen. In den Praxisverwaltungssystemen (PVS) sind die GOP mit Suffix entsprechend hinterlegt. Eine Tabelle mit den aktuellen Suffixen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich der Abrechnungshinweise unter https://www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/abrechnung/hilfen-zur-abrechnung?no_cache=1#c9774.
Anforderungen zur Durchführung von Videosprechstunden
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass laut § 17 Absatz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung psychotherapeutische Leistungen per Video nur von dem Therapeuten durchgeführt werden können, die oder der den Patienten auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandelt. Grundsätzlich sollen sich Therapeut und Patient in örtlicher Nähe zueinander befinden. Der Therapeut hat sicherzustellen, dass die Behandlung bei gegebener Notwendigkeit im unmittelbaren persönlichen Kontakt durchgeführt werden kann.
FAQ zum Thema Zulassung, Praxisabgabe/-übernahme
Die Abteilung Zulassung weist darauf hin, dass Sie nunmehr FAQ zu den Themen Zulassung, Praxisabgabe und - übernahme etc. unter www.kvsh.de/praxis/zulassung/faq-zulassungsausschuss auf der Homepage der KVSH finden.