Änderung der Psychotherapie-Richtlinie
Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. November 2020 zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie nicht beanstandet. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Förderung der Gruppentherapie und die Vereinfachung im Gutachterverfahren.
Die Änderungen sind am 18. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Anpassungen im EBM sowie die Regelungen der Details in der Psychotherapie-Vereinbarung stehen noch aus. Erst nach der Anpassung und mit entsprechender Genehmigung können die neuen Versorgungsangebote durchgeführt und abgerechnet werden.
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist ein psychotherapeutisches Angebot in der Gruppe für Patientinnen oder Patienten, bei denen in der psychotherapeutischen Sprechstunde eine Indikation zur Anwendung von Psychotherapie nach § 27 festgestellt wurde. Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung dient der strukturierten Vermittlung und weiteren Vertiefung von grundlegenden Inhalten der ambulanten Psychotherapie auch mit dem Ziel, individuelle Hemmschwellen und Vorbehalte, insbesondere gegenüber Psychotherapie in Gruppen, abzubauen und die Motivation zur Teilnahme an einer Gruppentherapie aufzubauen und zu stärken.
Probatorische Sitzungen in der Gruppe
Probatorische Sitzungen dürfen künftig auch im Gruppensetting erbracht werden. Mindestens eine probatorische Sitzung muss einzeln durchgeführt werden, wenn zuvor eine Sprechstunde bei derselben Therapeutin oder demselbenTherapeuten stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, beispielsweise bei Vermittlung aus vorheriger stationärer Behandlung oder bei Therapeutenwechsel, müssen mindestens zwei probatorische Sitzungen im Einzelsetting stattfinden.
Zeitliche Flexibilisierung
Gruppenpsychotherapie ist künftig in allen Verfahren in 50-minütigen Sitzungen möglich. Die Gesamtsitzungszahl vermehrt sich entsprechend.
Gruppenpsychotherapie zu zweit leiten
Gruppentherapie kann künftig ab sechs Patientinnen oder Patienten gemeinsam durch zwei Therapeutinnen oder Therapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patientinnen oder Patienten (Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten) durchgeführt werden. Dies soll die Gruppenentwicklung und somit den therapeutischen Prozess fördern und gleichzeitig Therapeutinnen und Therapeuten ermutigen, Gruppentherapie anzubieten. Bei gemeinsamer Durchführung der Gruppentherapie durch zwei Therapeutinnen oder Therapeuten ist eine Gruppengröße bis höchstens 14 Patientinnen oder Patienten zulässig. Eine Therapeutin oder ein Therapeut hat mindestens drei und maximal neun Bezugspatientinnen oder Bezugspatienten in hauptverantwortlicher Behandlung.
Vereinfachung im Gutachterverfahren
Anträge auf Gruppentherapie oder Anträge auf eine Kombination aus überwiegend durchgeführter Gruppentherapie mit Einzeltherapie, das heißt mit mehr als der Hälfte der beantragten Therapieeinheiten im Gruppensetting, werden künftig nicht mehr regelhaft begutachtet.
Ergänzung zu Digitalen Gesundheitsanwendungen
Auch wenn Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zum Einsatz kommen, gelten die Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung. Dies wurde aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Digitale-Versorgung-Gesetz) im allgemeinen Teil der Psychotherapie-Richtlinie klargestellt. Die DiGA sollen für die Symptomatik indiziert, mit den Zielen der angewandten Psychotherapieverfahren und -methoden kompatibel und für das jeweilige Setting geeignet sein.