RSV-Prophylaxe
Seit dem 16. September 2024 haben Versicherte bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur allgemeinen Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV).
Grundlage der Regelung ist die RSV-Prophylaxeverordnung. Die Umsetzung im EBM erfolgt mit der Aufnahme neuer extrabudgetären Leistungen. Mit der GOP 01941 werden die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe sowie die intramuskuläre Injektion durch Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner vergütet. Das Arzneimittel kann in Schleswig-Holstein nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen und muss folglich versicherten-bezogen verordnet werden. In diesem Zusammenhang setzt die KVSH den Zuschlag nach der GOP 01942 für zusätzliche Aufgaben automatisch zu. Mit der GOP 01943 wird die Beratung und Aufklärung ohne nachfolgende Injektion vergütet.
GOP | Bezeichnung der Leistung | Bewertung | Hinweis |
01941 | Prophylaxe* gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) | 75 Punkte |
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01942 | Zuschlag zu der GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe* | 34 Punkte |
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01943 | Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe* gegen RSV ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion | 32 Punkte |
nur von einem Vertragsarzt einmalig abrechenbar |
* gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung