RSV-Prophylaxe

Seit dem 16. September 2024 haben Versicherte bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur allgemeinen Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV).

19.09.2024

Grundlage der Regelung ist die RSV-Prophylaxeverordnung. Die Umsetzung im EBM erfolgt mit der Aufnahme neuer extrabudgetären Leistungen. Mit der GOP 01941 werden die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe sowie die intramuskuläre Injektion durch Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner vergütet. Das Arzneimittel kann in Schleswig-Holstein nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen und muss folglich versicherten-bezogen verordnet werden. In diesem Zusammenhang setzt die KVSH den Zuschlag nach der GOP 01942 für zusätzliche Aufgaben automatisch zu. Mit der GOP 01943 wird die Beratung und Aufklärung ohne nachfolgende Injektion vergütet.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

Hinweis

01941

Prophylaxe* gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV)

75 Punkte

  • seit 16.09.2024

01942

Zuschlag zu der GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe*

34 Punkte

  • seit 16.09.2024
  • wird von KVSH zugesetzt

01943

Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe* gegen RSV ohne

nachfolgende intramuskuläre Injektion

32 Punkte

  • vom 16.09.2024 bis zum 15.09.2026
  • innerhalb von vier Quartalen

nur von einem Vertragsarzt einmalig abrechenbar

* gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung

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