Schutzschirm erstes Halbjahr 2021

Die Abgeordnetenversammlung hat gestern per schriftlicher Beschlussfassung die Regelungen zu einem Honorarschutzschirm für das erste und zweite Quartal 2021 beschlossen.

14.04.2021

Die Neuregelung berücksichtigt die neuen gesetzlichen Grundlagen, die im Rahmen des 3. Gesetzes zur epidemiologischen Lage am 26. März 2021 rückwirkend zum Jahresanfang geschaffen worden sind.

Dieses sieht vor, dass die KVen auch Regelungen zur Existenzsicherung in Bezug auf Einbußen im extrabudgetären Bereich vorsehen müssen. Eine Mitbeteiligung der Krankenkassen wurde vom Gesetzgeber hingegen trotz aller Bemühungen ausgeschlossen. Nun zeigen die Abrechnungsdaten aus dem Quartal IV/2020 immerhin an, dass sich ein größerer Leistungsrückgang nicht für alle Gruppen und erst recht nicht für die Mehrheit der Praxen eingestellt hat. Dies ist offenbar auch eine Folge der Verfügbarkeit an PSA und einer Adaption der Praxen und Patienten an die herrschenden Verhältnisse.

Auch wenn sich die Problemlage damit in der allgemeinen Draufsicht etwas entspannter darstellt, heißt das aber dennoch, dass die KV weiterhin den Anlass erkennt, insbesondere für besonders betroffene Gruppen ein Sicherheitsnetz zu spannen. Die Argumente haben dazu geführt, dass die KV einen Schutzschirm auf das Gesamthonorar bereitstellt, der sich auf das Niveau von 80 % des Umsatzes aus 2019 bezieht.

Wir sind überzeugt, dass damit auch den individuell stärker betroffenen Praxen - und speziell denen mit Leistungsausfällen im extrabudgetären Bereich - ermöglicht wird, diese Phase wirtschaftlich durchzustehen. Wir sehen dabei sehr wohl, dass gewisse Einbußen verbleiben, die jedoch aus der Solidarität nicht noch stärker aufgefangen werden können.

Zur Fairness gegenüber allen Beteiligten gehört auch, dass Einnahmen, die in den Praxen während der üblichen Praxisöffnungszeiten infolge der Testung oder Impfung von Patienten erzielt werden, bei der Bereitstellung eines Schutzschirms gegengerechnet werden. Es handelt sich um Leistungen, die zeitlich teils an die Stelle von anderen Leistungen aus den Vorjahren treten. Weil diese Leistungen aber nicht zum EBM-Leistungskatalog zählen, müssen Sie deren Einbeziehung aktiv zustimmen, um einen Schutzschirm zu erhalten (s.u.).

Die Regelung sieht insgesamt vor:

  • Für Praxen mit Infektsprechstunde wird die Abstaffelungsregelung der PZV aufgehoben, d.h. jede Leistung wird mit dem vollen Punktwert bezahlt.
  • Der individuelle Aufschlag wird im Schutzschirm maximal auf den prozentualen Betrag begrenzt, der für die Arztgruppe im Durchschnitt vorliegt. Ferner beträgt der Schutzschirm bis zu 80 % des Gesamthonorars des Vorjahresquartales aus 2019.
  • Alle Praxen erhalten im Rahmen der Honorarabrechnung eine Vergleichsrechnung mit und ohne Anwendung eines Schutzschirms. Wenn Sie den Schutzschirm aktivieren möchten, beantragen Sie diesen, womit Sie gleichzeitig der Einrechnung der Honorare aus Testung und Impfung in den Praxen zustimmen müssen.

Die bisherigen Regelungen zur Berücksichtigung von Anwesenheits- und Urlaubstagen gelten weiter. Bei individuellen Problemlagen (beispielsweise bei einer gegenüber 2019 veränderten Praxisstruktur, Erkrankungen oder durch äußere Umstände begründete stärkere Leistungseinbußen) kann dazu ein Härtefallantrag gestellt werden. Dieser kann zweckmäßigerweise aber erst nach Vorliegen der Abrechnung erfolgen, weil die Umstände erst dann beurteilbar sind. Abweichungen von der Maximalhöhe des Schutzschirms oder vom Prinzip der Gegenrechnung von Test- oder Impfleistungen können von der KVSH absehbar nicht positiv beschieden werden.

Information zur Umsatzsteuerpflicht von Testungen

Ferner möchten wir Sie über eine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums zur Frage der Umsatzsteuer bei Corona-Testungen informieren. Demnach gilt:

„Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Dies schließt auch Corona-Tests in privat betriebenen Test-Zentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Tests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal erfolgt.“

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