Schutzschirm für die Niedergelassenen Praxen
Im Newsletter vom 31. März hatten wir Ihnen erstmals die Optionen eines Honorar-Schutzschirms für die Praxen dargelegt. Der HVM-Ausschuss hat sich gestern mit deren Gestaltung auseinandergesetzt und sich einstimmig für ein Procedere ausgesprochen.
Dieses wird nun den Kassen zugeleitet und im Anschluss von der Abgeordnetenversammlung Anfang Mai zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Bereich der extrabudgetären Leistungen ist teilweise eine Zustimmung der Kassen erforderlich. Die folgende Zusammenfassung gibt den Stand wieder, kann jedoch infolge dieses formalem Ablaufs nicht endgültig sein.
Die nun beabsichtigte Regelung zum intrabudgetären Bereich (insbesondere PZV) ist eine Umsatzgarantie und damit nicht mehr von der konkreten Leistungsmenge abhängig, weil sich die rechtlichen Voraussetzungen positiver darstellen als vorab. Die Regelungen unterstreichen gleichwohl die Notwendigkeit angemessener ärztlicher Präsenz, die auch im Rahmen der Akutversorgung erforderlich ist.
Schutzschirm von 90 % bzw. 100 %
Für den Bereich der extrabudgetären Vergütung gilt ein maximaler Schutzschirm von 90 % und für die intrabudgetären Leistungen (insbesondere PZV) in Höhe von bis zu 100 % bezogen auf den Umsatz des Vorjahrsquartals. Die konkrete Höhe hängt aber sowohl von der Aufrechterhaltung einer Tätigkeit der Praxis – wenn auch im reduzierten Umfang – als auch davon ab, inwieweit eine Infektionssprechstunde angeboten und im ekvsh-Portal dokumentiert wird.
„Tätigkeitstage“
Als Tätigkeitstage werden die Tage gezählt, an denen eine Abrechnung der Praxis, Cornonadienste oder Bereitschaftsdienste oder ein Urlaub mit angezeigter Vertretung erfolgte. Werden bei dieser Zählung alle Arbeitstage im Quartal erreicht, wird der volle Schutzschirm wirksam.
Infektionssprechstunde
Der volle Schutzschirm für die intrabudgetären Leistungen umfasst 90 % und wird auf 100 % erhöht, sofern bis (voraussichtlich) Mitte Mai Infektionssprechstunden im Umfang von 5h je Woche hinterlegt worden sind. Diese Stunden sind bei hausärztlichen Praxen auf mind. 4 Tage zu verteilen.
DMP, Mammographiescreening und Schmerztherapie
Alle Ausführungen stehen für diese Beispiele unter Vorbehalt, da diese nicht vom Coronaentlastungsgesetz unmittelbar umfasst sind. Die Leistungen können nur gestützt werden, wenn die Kassen diesem Verfahren konkret zustimmen.