Sonderregelung in der Psychotherapie und neuropsychologischen Therapie

Um die psychotherapeutische Versorgung während der Coronavirus-Krise zu erleichtern, haben KBV und GKV-Spitzenverband Sonderregelungen beschlossen, die ab sofort bis zum 30. Juni 2020 gelten.

26.03.2020

Um die psychotherapeutische Versorgung während der Coronavirus-Krise zu erleichtern, haben KBV und GKV-Spitzenverband Sonderregelungen beschlossen, die ab sofort bis zum 30. Juni 2020 gelten.

Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video

Die Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) und die Probatorische Sitzung (GOP 35150 und 30931) erfordern weiterhin grundsätzlich die Anwesenheit der Patienten. In besonderen Einzelfällen, wenn z. B. ein Aufsuchen der Praxis dem Patienten nicht zumutbar ist, dürfen die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Probatorische Sitzung ausnahmsweise per Videosprechsunde erfolgen. Des Weiteren sind die neuropsychologischen und psychotherapeutischen Leistungen der Abschnitte 30.11, 35.1 und 35.2 EBM, die bereits vorher per Videosprechstunde durchgeführt und abgerechnet werden konnten, auch ohne vorausgegangenen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Umwandlung von Gruppentherapie in Einzeltherapien

Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Auch diese Regelung gilt bis 30. Juni 2020. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“:

  • Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf max. je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
  • Die Umwandlung ist lediglich formlos der Krankenkasse mitzuteilen (kein Formular notwendig).

Die umgewandelten Einzelsitzungen können bei Bedarf per Video durchgeführt werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Psychotherapie-Vereinbarung schließt die Durchführung von Gruppentherapie per Video aus.

Kennzeichnung von Videosprechstunden

Sofern im Behandlungsfall ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen von Videosprechstunden gemäß Anlage 31b BMV-Ä stattfinden, muss der Behandlungsfall mit der GOP 88220 gekennzeichnet werden. Alle psychotherapeutischen Leistungen bzw. Gesprächsleistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht wurden, sind zudem mit dem Suffix V (z.B. 35151V) abzurechnen. Psychotherapie-Leistungen unter Einbeziehung einer Bezugsperson und/oder bei Rezidivprophylaxe werden bei Erbringung per Videosprechstunde mit folgenden Suffixen gekennzeichnet:

Suffix

Verwendung

W

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

Y

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden

Z

Kennzeichnung von PT-Leistungen, die gem. § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen, im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe, die im Rahmen einer Videosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt werden

Weitere Informationen zur Videosprechstunde finden Sie auch unter www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/abrechnung/aktuell.

GOP 01450 (Technikzuschlag)

Der Zuschlag nach der GOP 01450 ist – abweichend von der Leistungslegende der GOP 01450 – auch für die GOP 30931, 35150 und 35151 zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 berechnungsfähig.

Hinweise zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen in psychotherapeutischen Praxen

Psychotherapeutische Behandlungen im unmittelbaren persönlichen Kontakt sind auch weiterhin notwendig und sinnvoll. Insbesondere in Akutfällen und gerade in Zeiten, die die psychische Belastbarkeit zunehmend herausfordern, ist eine therapeutische Konstante auch am Ort der Praxis besonders wichtig.

Um Infektionsrisiken in den Praxen zu reduzieren (z. B. durch Hygiene-Regeln) sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hilfreiche Informationen sind auf den Informationsseiten der KBV, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Robert Koch-Institutes (RKI) zu finden.

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