Impfberechtigungen und Monitoring
Ab sofort ist es möglich, dass alle Praxen und deren Mitarbeiter sich beim Landesportal „impfen-sh.de“ für Termine zur Impfung anmelden können. Die Berechtigungsscheine werden noch heute im ekvsh-Portal hinterlegt.
Impfberechtigungen
Bei der Anmeldung unter „impfen-sh.de“ müssen Sie bzw. Ihre Mitarbeiter das vierte Feld anklicken. Der Wortlaut („… onkologische, immunsupprimierte oder onkologische Patienten …“) ist leider noch nicht auf die neue Situation hin angepasst worden, dies wird erst in einigen Tagen passieren können.
Monitoring
Unsere Neuausrichtung des Monitorings mit Newsletter vom 26. Januar hat zu einigen Schwierigkeiten in der Frage des Umgangs mit Patienten geführt, die jünger als 50 Jahre sind und wegen individueller Krankheitsmerkmale dennoch gemonitort werden sollten. Im Ergebnis ist weder die starre Altersgrenze noch die Einschätzung durch die Gesundheitsämter hinreichend zielsicher. Wir sind daher gehalten, das Verfahren an dieser Stelle zu vereinheitlichen und gleichzeitig die Rolle der ärztlichen Entscheidung über den Bedarf eines Monitorings zu stärken.
Daher wird seitens der Gesundheitsämter ab dem 1. März wieder jeder positiv auf Corona getestete Patient im Portal eingestellt. Aber:
Für Patienten im Lebensalter bis einschl. des 59. Lebensjahrs führt der monitorende Arzt in einem Gespräch mit dem Patienten die Entscheidung herbei, ob
- ein regelmäßiges Monitoring mit zwei Anrufen täglich notwendig ist,
- oder ein einmaliges tägliches Anrufen ausreicht
- oder ob ein Monitoring nicht erforderlich scheint.
Diese Entscheidung ist vom Arzt in den Praxisunterlagen zu dokumentieren und Ihre Entscheidung ist im Portal entsprechend anzukreuzen. Im Falle der Fortführung des Monitorings bleibt es bei den bisher mitgeteilten Vergütungen. Sofern Sie die Notwendigkeit des Monitorings allerdings verneinen, wird der Aufwand in der Abrechnung mit einmalig 40 Euro vergütet. Hierfür setzen Sie bitte die Ziffer 99873E in der Abrechnung an. Weisen Sie den Patienten in diesem Fall darauf hin, wie er Sie bei einer Verschlechterung erreichen kann und dann in der Betreuung verfahren werden soll (ggf. Verweis auf die Nutzung einer entsprechenden App, s. Newsletter vom 26. Januar), auch eine Wiederaufnahme in das Monitoring durch Sie ist möglich.
Es bleibt bei der seit dem 1. Februar geltenden Regelung, dass nur die im Portal hinterlegten Leistungen zu einer gesonderten Vergütung führen können. Für II/2021 können wir Sie von der Abrechnung entlasten, dazu übernehmen wir dann die Daten aus dem Portal unmittelbar. Für das laufende Quartal setzen Sie die Leistungen in der Abrechnung wie bislang angegeben an.
Sofern die Gesundheitsämter Patienten am Portal vorbei an Sie weitergeben wollen, werden diese in der Abrechnung erst ab Meldung im Portal berücksichtigt. Unsererseits werden die Gesundheitsämter mit Abweichungen gegenüber den an das RKI gemeldeten Zahlen konfrontiert. Bitte weisen Sie Ihr Gesundheitsamt im Zweifel auf diese Verfahrensweise und die schnelle Integration des Patienten in das Portal nochmals hin. Das Verständnis der Gesundheitsämter kann im Allgemeinen vorausgesetzt werden.