eAU: Was Sie aktuell wissen müssen

eAU: Was Sie aktuell wissen müssen – COVID-19-Medikament Lage­vrio® darf nicht mehr verabreicht werden

06.03.2023

eAU: Was Sie aktuell wissen müssen

Seit Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich weiterhin bei seinem Arbeitgeber krankmelden muss, eine papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) jedoch nicht mehr erforderlich ist. Der Arbeitgeber ruft sein Exemplar der AU online direkt bei den Krankenkassen ab.

„Ausfertigung für den Versicherten“: Papierausdruck für den Patienten weiterhin notwendig

Die „Ausfertigung für den Versicherten“ muss dem Patienten weiterhin mitgegeben werden. Der Ausdruck muss allerdings nur auf Wunsch des Patienten per Hand unterschrieben sein. Ansonsten ist ein nicht unterschriebener Ausdruck ausreichend.

„Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber”: Papierausdruck auf Wunsch des Patienten weiterhin notwendig

Generell gilt, dass jeder Patient auf Wunsch ohne Begründung einen Anspruch auf einen unterschriebenen Ausdruck der „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ hat. Vor allem erwerbslose Patienten, z. B. Schüler, Studierende und Arbeitslose, benötigen weiterhin einen Ausdruck der „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ zur Vorlage bei Behörden u. ä.

Sofern einzelne Arbeitgeber derzeit einen Ausdruck von ihren Arbeitnehmern verlangen, muss auf Wunsch des Patienten ein unterschriebener Ausdruck der „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ ausgestellt werden.

Eine gesonderte Vergütung für den Ausdruck ist nicht vorgesehen. Die Leistung ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.

Es ist zu beachten, dass eine „Ausfertigung für den Versicherten“ durch das Streichen der Diagnosen oder andere handschriftliche Änderungen nicht zu einer „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ umgewandelt wird. Es muss das entsprechende Stylesheet für den Arbeitgeber/Behörden ausgedruckt und unterschrieben werden.

eAU-Ersatzverfahren bei technischen Problemen

Eine Störung beim eAU-Versand in der Praxis ist nie ganz ausgeschlossen. Es muss allerdings trotzdem sichergestellt sein, dass die Krankenkasse von der Krankschreibung ihres Versicherten erfährt.

Wenn der Versand der eAU aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist. Stellt die Praxis fest, dass eine Störung vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkasse übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.

GOP

Inhalt

Bewertung

40130

Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU an die Krankenkasse

0,86 €

Wenn bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar ist, dass die eAU nicht elektronisch verschickt werden kann, händigt die Praxis dem Patienten neben dem Ausdruck der Ausfertigung für den Versicherten auch die Ausfertigungen für den Arbeitgeber und die Ausfertigung für die Krankenkasse aus. Der Patient versendet dann die Ausfertigung für die Krankenkasse selbst.

Weitere Informationen inkl. Patienteninformationen erhalten Sie unter https://www.kbv.de/html/1150_62223.php

COVID-19-Medikament Lage­vrio® darf nicht mehr verabreicht werden

Das antivirale Medikament Lagevrio® zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten darf in Deutschland nicht mehr verordnet werden. Der Bund hat die Abgabe des zentral beschafften Arz­neimittels gestoppt, weil der klinische Nutzen für Patienten mit COVID-19 nicht nachweisbar ist.

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