Informationen über die Neuregelung des Bundes über die Antigenteste

Vor dem Wochenende lag nur ein Entwurf vor, heute ist der finale Stand bekannt, der morgen veröffentlicht wird, aber dann gleichzeitig rückwirkend seit gestern gilt. Konkrete Vorgaben für die Abrechnungsdurchführung werden erst am 22. März über die Bundesebene festgelegt sein.

08.03.2021

Leider können wir Sie erst heute über die Neuregelung des Bundes über die Antigenteste informieren. Vor dem Wochenende lag nur ein Entwurf vor, heute ist der finale Stand bekannt, der morgen veröffentlicht wird, aber dann gleichzeitig rückwirkend seit gestern gilt. Wenn wir jetzt noch vorausschicken, dass konkrete Vorgaben für die Abrechnungsdurchführung erst am 22. März über die Bundesebene festgelegt sein werden, dann trägt auch das nicht zur allgemeinen Zufriedenheit bei. Die erwarteten Ziele der neuen Teststrategie werden Sie aus den öffentlichen Debatten kennen und einschätzen können.

Unabhängig von jedem Kopfschütteln bzgl. des Ablaufs fragen Sie uns – mit Recht – wie damit umzugehen ist, zumal in der Presse aktiv auf die neuen Ansprüche der Patienten auf die einmalige kostenlose Testung in der Woche hingewiesen wird. Die derzeitige partielle Nicht-Umsetzbarkeit fällt mitunter – insbesondere bei den Medien geringerer Detailtiefe – unter den Tisch. Das Wichtigste vorab: Wir erkennen keine Verpflichtung der Praxen, sich an diesem „Antigenscreening“ zu beteiligen, es steht Ihnen aber offen. Das Land bemüht sich im Zusammenspiel mit den Kommunen, den Apothekern, dem DRK und uns, ein Nebeneinander mehrerer Optionen für die Testentnahme aufzubauen.

Wenn Sie sich individuell beteiligen, dann gelten die nachfolgenden Eckpunkte für die Höhe der Vergütung. Die Kosten trägt der Bund. Die konkrete Abrechnung der Leistung muss in Teilen derzeit noch offen bleiben. Wir orientieren uns bis zur Veröffentlichung der neuen Abrechnungsvorgaben an den bisherigen und raten dazu, weiterhin eine Liste (z. B.  mit Excel) zu führen, aus welcher der Tag der Testung und mind. der Name der getesteten Person hervorgeht. Bereits nach den bisherigen Vorgaben gab es eine Pflicht zur auftrags- und abrechnungs-bezogenen Dokumentation. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an die KV war bisher jedoch nicht vorgesehen. Sofern mit Klärung des neuen Procedere dies zukünftig vorgesehen ist, würden diese Daten im ekvsh-Portal – über das die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung weiterhin erfolgen wird – nachgetragen werden können. Nach den bisherigen Erfahrungen gehen wir aber nicht davon aus, dass diese Daten im Abrechnungsverfahren notwendig werden. Dies kann zurzeit aber von uns nicht sicher vorhergesehen werden.

PoC-Antigenteste werden bis 31.03.2021 weiterhin mit max. 9 Euro vergütet, ab April wird diese Obergrenze auf 6 Euro je Test gesenkt. Der Abstrich wird im vertragsärztlichen Bereich weiterhin mit 15 Euro vergütet (gilt nach wie vor nicht bei Mitarbeitertestungen). Der PCR-Bestätigungstest nach positivem Antigen-Test wird zukünftig über das Muster OEGD beauftragt und ist nicht mehr Teil der Krankenbehandlung. Für in diesem Zusammenhang entnommenes Körpermaterial und den Laborauftrag können ebenfalls 15 Euro als Abstrich geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn der Patient z. B.  einen Selbsttest in häuslicher Umgebung oder einen Schnelltest bei einem nichtärztlichen Leistungserbringer (z. B.  in der Apotheke) durchgeführt hat und dieser positiv ausfällt. Alternativ können Sie in diesen Fällen auch das Muster OEGD ausstellen und den Patienten an ein Testzentrum verweisen.

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