Förderung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger

Im Rahmen des Honorarvertrages 2025 konnte mit den Krankenkassen/-verbänden die Weiterführung der Förderung des therapeutischen Gesprächs nach der GOP 01952 EBM vereinbart werden.

20.02.2025

Zudem erfolgt eine deutliche Anhebung der bisherigen zusätzlichen Gesprächsleitung von 2,50 Euro auf 19,09 Euro. Somit werden nun bis zu sechs Gespräche mit je 19,09 Euro vergütet

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen:

1. Fallförderung:
Das erste therapeutische Gespräch (GOP 01952 EBM) je Behandlungsfall, also je Quartal, erhält einen extrabudgetären Zuschlag in Höhe von 15 Euro. Den Zuschlag setzt die KVSH zu. 

2. Förderung des fünften und sechsten Gesprächs:
Die Vergütung der therapeutischen Gespräche gem. GOP 01952 EBM ist im Behandlungsfall auf vier Gespräche pro Quartal begrenzt. Ein erhöhter Betreuungsaufwand kann nun über ein fünftes und sechstes Gespräch abgerechnet werden. In diesem Fall erhält die Praxis eine extrabudgetäre Vergütung in Höhe von je 19,09 Euro für das fünfte (Pseudo-GOP 90402D) und sechste Gespräch (Pseudo-GOP 90402E). Die Pseudo-GOP 90402D und 90402E sind von der Praxis anzusetzen.

Hinweis: Bitte denken Sie an die entsprechende – nach Möglichkeit endstellige – Diagnosekodierung.

Bei Fragen zur Teilnahme an der Substitutionsbehandlung und zur Kostenübernahme der Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung wenden Sie sich bitte an Astrid Patscha, astrid.patscha@kvsh.de bzw. 04551 883 340.

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