Umfassende Testpflicht in Arztpraxen !?

Die aktuelle Neufassung des Infektionsschutzgesetzes enthält entgegen den vorherigen medialen Ankündigungen auch eine über die normalen Arbeitgeberpflichten hinausgehende tägliche Testpflicht für Arztpraxen, für deren Mitarbeiter und Besucher, ausdrücklich aber nicht ihrer Patienten.

24.11.2021

Diese Testpflicht erstreckt sich sogar dem Wortlaut nach auf geimpftes Personal. Den Verlautbarungen nach sollten derlei Pflichten für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser getroffen werden.

Diese nun erheblich weitergehende Regelung stellt – wenn diese denn so gemeint sein sollte – eine unmittelbare Gefahr für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung dar. Es spricht einiges dafür, dass es sich um einen redaktionellen Verweisfehler handeln könnte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung würden hingegen klar, wenn man nur einen Buchstaben im Gesetz versetzt.

Es kann beispielsweise nicht sein,

  • dass Eltern von Kindern in Kinderarztpraxen zu testen sind,
  • dass infektiöse Patienten ohne Test zu behandeln sind und demgegenüber Mitarbeiter mit dem geringsten relativen Ansteckungsrisiko – sprich 3-fach geimpft – getestet werden müssen,
  • Postboten und Lieferdienste als Besucher zu zählen wären.

Andernfalls würden hier Gesetze der Logik und Angemessenheit offensichtlich mit Füßen getreten.

Da es keinerlei Vorbereitungszeit auf derlei einschränkende Vorgaben gegeben hat und ein akuter Mangel an Schnelltests vorliegt, kommt der Aufrechterhaltung der Sicherstellung inkl. der Durchführung von Impfungen bis zur Klärung dieser Frage ein Primat zu. Wir bitten Sie daher ausdrücklich, im Zweifel der Versorgung den Vorrang vor der Befolgung einer nicht ohne weiteres einzuhaltenden bürokratischen Vorgabe zu geben. Wir empfehlen Ihnen allerdings dringend, den für Arbeitgeber geltenden Stand umzusetzen, d. h. insbesondere striktes 3G für das Personal.

Wir setzen alle unsere Kräfte daran, Licht in dieses Dunkel zu bringen, hoffen auf Verstand und Einsicht und erwarten eine Klarstellung der Bundesebene sowie eine flankierende Handhabung durch den ÖGD.

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