Corona-Testung der Reiserückkehrer ab 1. August 2020

Das Bundesgesundheitsministerium hat mit Wirkung zum 1. August 2020 eine Änderung der Rechtsverordnung (RVO) zur Testung auf SARS-CoV-2 erlassen.

03.08.2020

Alle Reiserückkehrer mit Wohnsitz in Deutschland haben einen kostenfreien Anspruch auf diese Leistung, jedoch ist dieser medizinisch und rechtlich nachrangig gegenüber der Versorgung von Patienten zu betrachten. Die KVSH wird durch den Aufbau weiterer Testzentren einer Überlastung der Praxen entgegenwirken. Einzelheiten dazu in einem späteren Newsletter, die Etablierung wird einige Tage dauern. 

Alle Rückkehrer aus dem Ausland oder aus einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands

Nach der RVO können sich ab 1. August 2020 Reiserückkehrer testen lassen (für Rückkehrer aus Risikogebieten handelt es sich um einen Zwang). Die Tests sollen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Teststationen, aber auch durch Vertragsärzte durchgeführt werden. Die zu testende Person hat den Grund glaubhaft zu versichern. Im Zweifel kann eine Überprüfung durch die Vorlage z. B. eines Flugtickets, einer Hotelrechnung oder eines sonstigen Nachweises erfolgen. Der Anspruch auf einen Test besteht ebenso für Personen, die sich innerhalb Deutschlands in einem Gebiet aufgehalten haben, für welches das Robert Koch-Institut ein erhöhtes Infektionsrisiko festgestellt hat.

Eine einmalige Wiederholungstestung ist für alle Konstellationen möglich, im Falle von Risikogebieten sogar zwingend.

Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise

Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Testung ist, dass der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt.

Abrechnung und Vergütung

Vertragsärzte erhalten für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen pauschal 15 Euro. Dazu gehören neben dem Abstrich, die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis. Die Testungen nach der RVO werden zu Lasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Die Abrechnung erfolgt monatlich bis zum Ende des Folgemonats über die KVSH losgelöst von der Quartalsabrechnung. Neben der Pauschale von 15 Euro dürfen keine weiteren Leistungen in die Abrechnung gebracht werden, ggf. ist bei eigenen Patienten ein zweiter Fall anzulegen: Bitte achten Sie auf eine entsprechende Trennung in Ihrem PVS (Praxisverwaltungssystem), sofern neben der Testung nach der RVO eine davon unabhängige Patientenbehandlung im Rahmen der regelhaften vertragsärztlichen Versorgung stattfinden sollte.

Abgabe der Abrechnung

Die monatliche Abrechnung der Pauschalen erfolgt über das eKVSH-Portal und ist unabhängig von der Quartalsabrechnung. Die entsprechende Funktion ist ab Mittwoch, dem 5. August 2020, verfügbar. Bei dem Namen des Patienten hinterlegen Sie bitte lediglich die Namenskürzel und das Abstrichdatum.

Wegfall der Übergangsregelung

Wir bedauern ausdrücklich, dass mit der nun bundeseinheitlichen Festlegung der Pauschale in Höhe von 15 Euro die in der Übergangszeit mit dem Land SH vereinbarte Pauschale von 25 Euro für den Abstrich (siehe Newsletter vom 28. Juli 2020) ab 1. August 2020 reduziert wird.

Veranlassung der Labortestung

Das zur Veranlassung erforderliche Formular OEGD wird derzeit überarbeitet und steht voraussichtlich in vier Wochen zur Verfügung. Bis ein überarbeitetes Formular OEGD verfügbar ist, nutzen Ärzte das Formular 10C. Im Falle eines Auslandsrückkehrers oder Rückkehrers aus einem Risikogebiet tragen Sie das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona-Warn-App“ ein. Eine Markierung des Feldes „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ ist nicht vorzunehmen. Sofern auch das Formular 10C nicht vorliegt, erfolgt die Veranlassung auf Formular 10 mit entsprechendem Hinweis auf den Testanlass.

Die KBV hat mit der Änderung der Rechtsverordnung zur Testung auf SARS-CoV-2 den Auftrag erhalten, Einzelheiten zur Abrechnung über die RVO bis zum 8. August 2020 festzulegen. Leider wird auch dieser Newsletter in Bezug auf die Formalien lediglich eine weitere Übergangsregelung sein.  Wir bedauern dies ausdrücklich. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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