Testungen in Praxen

Die täglich sich ändernde Informations- und Sachlage lässt uns derzeit dazu übergehen, Ihnen punktuell die jeweils relevanten und fixierten Informationen zukommen zu lassen.

06.01.2022

Allgemeine Vorbemerkung

Die täglich sich ändernde Informations- und Sachlage lässt uns derzeit dazu übergehen, Ihnen punktuell die jeweils relevanten und fixierten Informationen zukommen zu lassen. Wir beobachten z.B. sehr genau sich verändernde Regelungen für Quarantänefolgen, Impfpflichten oder auch etwaige Zugangsbeschränkungen und werden dann darauf zurückkommen, wenn sich ein neuer Stand ergeben hat. 

Testungen in Praxen

Angesichts rasant steigender Inzidenzen werden die Kapazitäten der KVSH-Testzentren aufgestockt, sowie es die Personallage an den Standorten erlaubt. Die Nachfrage nach Tests ist momentan extrem hoch und wird noch gesteigert durch die Tatsache, dass einige Gesundheitsämter ausschließlich auf die 116 117 verweisen.

Die KVSH bittet gleichwohl alle Praxen, Patienten, die sich telefonisch als symptomatisch melden, nicht abzuweisen und weiterzuschicken, sondern diese selbst mittels PCR-Abnahme zu testen. Es bietet sich dazu erfahrungsgemäß morgens die erste Stunde der Öffnungszeit als Infektsprechstunde an, da dann noch am selben Tag der Test im Labor analysiert werden kann. Es erleichtert Ihrem Personal die Organisation, wenn Testpatienten konsequent zu einer bestimmten Stunde bestellt werden. Da eine Testung kein Notfall ist, kann bei Anfragen zu anderen Tageszeiten auf diese Extrastunde verwiesen werden. Über das KV-protect-Portal ist inzwischen der Bezug von Schutzmaterialien wieder sichergestellt, so dass Ihre Praxis entsprechend disponieren kann.

Nicht symptomatische Personen – auch solche mit positivem Selbsttest – dürfen gern an Testzentren verwiesen werden, wenn die Versorgung dieser Personen die Kapazitäten der Praxis überschreiten. Die Testzentren stellen selbst ÖGD-Scheine für diese Personen an die Labore aus.

Übersicht über die momentan gültigen Abrechnungskonditionen bei symptomatischen Personen:

  • Abstrich: GOP 02402 – 8 Euro (Zuschlag 7 Euro GOP 02403 – sofern keine VP/GP im Behandlungsfall zur Abrechnung kommt)
  • zusätzlich GOP 88240 zur Kennzeichnung als Corona-Leistung
  • Laborbeauftragung zur Testung nach GOP 32816 mit Muster 10C

Abrechnung Test bei asymptomatischen Personen, z.B. Kontaktpersonen, über TestV:

  • Abstrich: 8 Euro
  • Laborbeauftragung mit Muster OEGD
  • Abrechnung erfolgt monatlich nach wie vor über das eKVSH-Portal
© 2024 KVSH