Neue TestV zum 1. Juli 2021
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit Wirkung zum 1. Juli 2021 neugefasst. Sie ist auf der Homepage des BMG im Bereich „Gesetze und Verordnungen“ veröffentlicht. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Vertragsärzte.
Regelungen bei Bürgertestungen
Alle Anbieter von Bürgertestungen (dazu zählen auch Vertragsärzte, die Bürgertestungen anbieten) müssen ab dem 1. August dem ÖGD nach dessen Vorgaben monatlich und standortbezogen die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse übermitteln. Hierzu gelten folgende Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein:
- Betreiber einer Corona-Teststelle sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über positive Testergebnisse zu unterrichten. Dies erfolgt oft durch die Übersendung per unverschlüsselter
E-Mail, was nicht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen steht. Das Land und die Gesundheitsämter der Kreise und der kreisfreien Städte stellen ab sofort einen Onlinedienst zur Verfügung, der Ihnen die Möglichkeit gibt, positive Testergebnisse und die damit im Zusammenhang stehenden Daten gezielt und datenschutzkonform an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Den Onlinedienst können Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/test-hochladen erreichen. Bitte nutzen Sie zur Übermittlung ausschließlich das Formular „Upload von Testergebnissen“, welches über das Onlineangebot des Landes unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/Teststrategie/schwerpunkt_teststrategie.html abrufbar ist. Eine Übermittlung ist derzeit ausschließlich im PDF-Format möglich. Beachten Sie, dass Sie Ihre Verpflichtung zur Übermittlung positiver Testergebnisse nur dann nachkommen, wenn sämtliche Angaben – sowohl auf der Webseite des Onlinedienstes als auch im Formular – vollständig und zutreffend sind und Sie das richtige Gesundheitsamt ausgewählt haben.
Änderungen bei Beauftragungen durch den ÖGD und in der Abrechnung
Arztpraxen benötigen keine Beauftragung durch den ÖGD für SARS-CoV-2-Testungen. Sofern die Leistungen nach der TestV in der Arztpraxis erbracht werden, erfolgt die Abrechnung wie gewohnt über das eKVSH-Portal. Sofern von den Vertragsärzten ausgelagerte Teststellen betrieben werden, ist für jeden Standort eine individuelle Registrierung zur Abrechnung erforderlich. Wichtig: in diesem Fall erfolgt die Abrechnung NICHT über das eKVSH-Portal, sondern über ein ausgelagertes Abrechnungsportal. Nach erfolgreicher Registrierung werden die Zugangsdaten zugesandt. Das dafür aktualisierte Registrierungsformular sowie weitere Informationen zur Abrechnung finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/corona-testverordnung-testv.
COVID-19-Genesenenzertifikat
Personen, die an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt waren, haben jetzt Anspruch auf ein COVID-19-Genesenenzertifikat, welches bei einem positiven Ergebnis eines SARS-CoV-2-Nukleinsäurenachweises oder nachträglich von Ärzten oder Apothekern erstellt werden kann.
COVID-19-Testzertifikat
Getestete Personen haben Anspruch auf die Ausstellung eines COVID-19-Testzertifikats für den durchgeführten Test. Die Abrechnung von Bürgertestungen ist ab 1. August nur zulässig, wenn ein digitales COVID-19-Testzertifikat angeboten und auf Wunsch der getesteten Person das Testergebnis an die Corona-Warn-App übermittelt wird. Die Bereitstellung der Infrastruktur zur Corona-Warn-App erfolgt im Auftrag des Bundes über T-Systems.
Vergütung und neue Leistungen
Die Vergütung von PoC-Antigentests wird für alle abgesenkt. Für die Sachkostenerstattung gilt ab 1. Juli 2021 eine Pauschale von 3,50 Euro und 8 Euro für den Abstrich, die Durchführung des Tests und die Ausstellung eines Zeugnisses. Die Ausstellung eines COVID-19-Testzertifikats ist ebenfalls darin enthalten und wird nicht gesondert vergütet.
Antigentests zur überwachten Eigenanwendung dürfen eingesetzt werden. Die Vergütung ist auf 5 Euro pro Testung und 3,50 Euro für die Sachkosten festgelegt. Das Praxispersonal kann sich auch ohne Überwachung testen. In diesem Fall darf kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus und kein COVID-19-Testzertifikat ausgestellt werden. Beim Praxispersonal dürfen nach wie vor nur die Sachkosten und kein Abstrich abgerechnet werden.
Für Bürgertestungen dürfen keine Antigen-Tests zur Eigenanwendung genutzt und abgerechnet werden.
Für das Ausstellen eines COVID-19-Genesenenzertifikats erhalten Ärzte ab Juli 2 Euro je Zertifikat, wenn es direkt aus dem PVS erstellt wird. Nutzen Praxen die Webanwendung des Robert Koch-Instituts, werden 6 Euro je Zertifikat vergütet. Die Abrechnung dieser Leistungen durch die Arztpraxen erfolgt nicht über die Quartalsabrechnung, sondern über das eKVSH-Portal. Registrierte Teststationen außerhalb der Arztpraxis erhalten im Rahmen der Registrierung Zugangsdaten zur Abrechnung über ein gesondertes Online-Abrechnungsportal.
Erweiterung der Dokumentationspflicht
Vertragsärzte, die Leistungen nach der TestV abrechnen, müssen gemäß § 7 Abs. 5 der TestV eine deutlich umfassendere Auftrags- und Leistungsdokumentation gemäß Anlage 9 der KBV-Vorgaben führen, die bis 31. Dezember 2024 vollständig und in geeigneter Form zu speichern bzw. aufzubewahren ist.
Änderung der KV-Zuständigkeit für die Abrechnung
Abrechnung der Leistungen von Teststationen erfolgt standortbezogen mit der KV, in deren Bezirk die Teststation betrieben wird. Bisherige Registrierungen, die in einem KV-Bezirk erfolgt sind, der nicht der Tätigkeitsort ist, gelten nicht fort. Beispiel: Vertragsarzt betreibt fünf Teststationen außerhalb der Praxis - drei in Schleswig-Holstein, zwei in Hamburg. Die Abrechnung über die KVSH erfolgt nach erfolgreicher Einzelregistrierung für drei in Schleswig-Holstein betriebene Teststellen. Für die Registrierung und Abrechnung der zwei in Hamburg betriebenen Teststellen ist die KV-Hamburg zuständig.