Neuer Übertragungsweg für das eRezept plus Offene Sprechstunde

Neuer Übertragungsweg für das eRezept – Mehrfachverordnung beim eRezept möglich – Telematikinfrastruktur „Online Sprechstunde“

16.05.2023

Neuer Übertragungsweg für das eRezept

Im Juli 2022 haben wir Sie darüber informiert, dass das elektronische Rezept (eRezept) in den KV-Bereichen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe ab dem 1. September 2022 eingeführt werde. Nachdem der stufenweise Rollout in Schleswig-Holstein im August 2022 vorerst durch uns pausiert wurde, soll es nun in die nächste Runde gehen.

Die bisher zugelassenen Übertragungswege (gematik E-Rezept-App und der Papierausdruck) sollen ab Herbst 2023 um die Übertragung mittels der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ergänzt werden, sodass eine Übermittlung des eRezeptes an den Patienten auch ohne Ausdruck erfolgen kann. Der Patient legt seine elektronische Gesundheitskarte in der Apotheke vor. Mithilfe der eGK ruft die Apotheke das eRezept vom eRezept-Fachdienst ab. Wir werden Sie informieren, ab wann dieser Übertragungsweg genutzt werden kann.

Seitens des BMG besteht die Absicht, das eRezept zum 1. Januar 2024 verpflichtend bundesweit einzuführen. Wir empfehlen Ihnen das elektronische Rezept bereits jetzt zu nutzen, auch wenn dieses derzeit die Übertragung mithilfe des Papierausdruckes beinhaltet. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ihre praxisinternen Prozesse hinsichtlich des eRezeptes und des Signaturverfahrens zu prüfen und zu optimieren. Stellen Sie vor allem sicher, dass die Komfortsignatur in Ihrer Praxis eingerichtet und Ihr elektronischer Heilberufsausweis aktiviert sind.

Weitere Informationen zum eRezept finden Sie unter www.kvsh.de/praxis/it-in-der-praxis/erezept.

Sollten Sie noch Fragen, Anmerkungen oder weiteren Klärungsbedarf zum Thema eRezept haben, schreiben Sie uns gerne an erezept@kvsh.de. Wir freuen uns auch über Ihre Erfahrungsberichte.

Mehrfachverordnung beim eRezept möglich

Seit dem 1. April 2023 ist die Ausstellung von Mehrfachverordnungen nun auch als eRezept möglich, so dass Dauermedikationen von chronisch Kranken auch längerfristig ausgestellt werden können. Eine Apotheke kann die Arzneimittel bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres mit einer solchen Verordnung abgeben. Bei der Mehrfachverordnung ist die Anzahl der Abgaben sowie der Beginn der jeweiligen Einlösefrist durch den verordnenden Arzt bis maximal 365 Tage nach Ausstellungsdatum auszuwählen. Das Ende der Einlösefrist kann optional angegeben werden. Die Mehrfachverordnung liegt im Ermessen des Arztes. Versicherte haben hierauf keinen gesetzlichen Anspruch. Die Verordnung kann lediglich als elektronisches Rezept ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass bei der Mehrfachverordnung Ihr Verordnungsbudget in den jeweiligen Einlösequartalen belastet wird und nicht in dem Ausstellungsquartal.

Telematikinfrastruktur „Online Sprechstunde“

Am 24. Mai 2023 um 15:00 Uhr bieten wir Ihnen im Rahmen unserer TI-Online-Sprechstunde an, Ihre individuellen Fragen rund um das Thema Telematikinfrastruktur zu stellen. Nähere Informationen zu diesem Thema sowie Einzelheiten zur Anmeldung finden Sie im KVSH-Terminkalender unter www.kvsh.de/termine.

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