Ambulante Versorgung ukrainischer Flüchtlinge

Wichtig für alle Ärzte und MFA! – Organisation in der Praxis – Abrechnung medizinischer Leistungen – Überweisungen – Weitere Hinweise

30.03.2022

Hinweise zur Abrechnung medizinischer Leistungen bei Geflüchteten aus der Ukraine.

Die nachfolgenden Informationen sind vorläufig. Bund und Länder werden gemäß GMK vom 28. März 2022 gegebenenfalls noch Änderungen zu Behandlungsberechtigungen, Finanzierung und Abrechnung festlegen.

Nach heutigem Stand gilt für Schleswig-Holstein ab 1. April 2022 Folgendes:

Geflüchtete melden sich bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres jetzigen Aufenthaltsortes an. Bei der Registrierung erhalten sie eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, ein Nachweis zum Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts.

Die Fiktionsbescheinigung dient gleichzeitig als Behandlungsberechtigungsschein. Geflüchtete legen bei Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung die Fiktionsbescheinigung vor. Da die Bescheinigung immer bei der Person verbleibt, ist das Anfertigen einer Kopie für die Praxis empfehlenswert.

Organisation in der Praxis:

  • Übernahme der Personendaten in die Praxis-EDV auf Basis der Personendaten der Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung wird von der Behörde in deutscher Sprache und in lateinischer Schrift ausgestellt.
  • Anlegen eines Ersatzscheines unter dem Kostenträger des aktuellen Wohnortes des Geflüchteten in einem Kreis (nicht der Standort der Praxis), Ergänzung des Ersatzscheines um die Personengruppe 09 und als erste Abrechnungsziffer die Fallkennung 99921A für den Bezug zu ukrainischen Geflüchteten.

AOK Nord West

Kreis Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg

BKK Viaktiv

Kreis Ostholstein

Novitas BKK

Kreis Segeberg

IKK-Die Innovationskasse

Kreis Dithmarschen

Techniker Krankenkasse

Kreis Nordfriesland, Flensburg

Barmer

Kreis Hzgt. Lauenburg, Neumünster

DAK-Gesundheit

Kreis Stormarn, Pinneberg, Kiel, Lübeck

Achten Sie bitte genau auf die Lage des aktuellen Wohnortes in einem Kreis, damit keine Fehlzuordnung beim Krankenkasseneintrag entsteht.
Straßen und Ortschaften können unterschiedlichen Kreisen zugeordnet sein! Dies gilt besonders bei ineinander übergehende Orte, wie z. B. Stockelsdorf/Lübeck, Wentorf/Reinbek.

  • Verlegt der Patient seinen Wohnort in einen anderen Kreis, ändert sich auch die Zuständigkeit der Krankenkasse. Für nachfolgende Behandlungen ist dann die Kasse des neuen Wohnortes zuständig.
  • Drucken Sie die Ersatzbescheinigung aus und lassen Sie diese vom Patienten unterschreiben. Der Ersatzschein verbleibt zur Aufbewahrung in der Praxis und muss nicht der Abrechnung beigefügt werden.
  • Bitte akzeptieren Sie ab dem 1. April 2022 keine Asyl- oder Sozialhilfescheine für ukrainisch Geflüchtete mehr.

Abrechnung medizinischer Leistungen

Alle Leistungen werden gemäß EBM abgerechnet. Dabei gilt das eingeschränkte Leistungsspektrum des Asylbewerberleistungsgesetzes. Hinweise zum Leistungsumfang entnehmen Sie bitte den Hinweisen, die Sie auf der Website der KVSH unter dem Stichwort „Ukraine“ finden. Verordnungen und Überweisungen werden ebenfalls zulasten der im Wohnortkreis zuständigen Krankenkasse ausgestellt. Im Falle von Beantragungen (z. B. Rollstuhl) ist die bearbeitende Krankenkasse zuständig und nicht der eigentliche Kostenträger (= der Kreis).

Patient ist noch nicht im Besitz einer Fiktionsbescheinigung

  1. Die Akut-Behandlung wird durchgeführt und abgerechnet auf einem Notfallschein (auch innerhalb der Sprechstunde) mit Personengruppe 09, Kennung 99921A unter Nutzung der für den aktuellen Aufenthaltsort festgelegten Krankenkasse und erforderlicher Abrechnungsziffern.
  2. Besteht kein akuter Behandlungsbedarf, muss der Patient sich vor der Behandlung bei der Ausländerbehörde registrieren lassen.
  3. Weisen Sie den Patienten auch im Akutfall darauf hin, sich registrieren zu lassen, um die Bescheinigung bei zukünftigen Behandlungsbedarf vorlegen zu können.

Notwendige Behandlungen in den Zeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes
und in Notfallambulanzen:

  1. Patient ist noch nicht im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Die Notfallbehandlung wird durchgeführt und abgerechnet auf einem Notfallschein mit Personengruppe 9, Fallkennung 99921A unter Nutzung der für den aktuellen Aufenthaltsort festgelegten Krankenkasse und erforderlicher Abrechnungsziffern.
  2. Der Patient hat eine Fiktionsbescheinigung. In der Praxis wird ein Ersatzschein angelegt und nach EBM abgerechnet, in den Anlaufpraxen und Notfallambulanzen ein Notfallschein mit Notfallabrechnungsziffern.

Überweisungen

Gemäß Asylbewerberleistungsgesetz sind Überweisungen bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Ein Patient kann auch erstmals bei einem Facharzt untersucht sein und eine Weiterüberweisung in eine hausärztliche Behandlung erhalten. Auch Laborüberweisungen sind, wenn erforderlich, möglich. Alle Scheine sind mit Personenkennung 9 und der Fallkennung 99921A zu kennzeichnen und auf die Kasse des Wohnortes auszustellen.

Überweisungen zur Psychotherapie sind nur möglich, wenn vorab eine Zustimmung der für den Wohnort zuständigen Krankenkasse eingeholt wurde.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen zu Behandlungsscheinen im Newsletter vom 23. März 2022 durch diese Information nicht mehr aktuell sind!

Weitere Hinweise:

  • Die KVSH stellt einen Impfkalender in ukrainischer Sprache auf ihrer Website zur Verfügung.
  • Bei Wikipedia finden Sie unter „Ukrainische Sprache“ ein ukrainisches Alphabet für die Transkription von Buchstaben.
  • Im App Store oder bei Google Play stehen kostenfrei Übersetzer für Wort und Schrift zum Download bereit.
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