Medizinische Versorgung Geflüchteter aus der Ukraine

Die Fluchtwelle des Krieges in der Ukraine erreicht in unstrukturierter Ausprägung unser Bundesland.

23.03.2022

Zahlreiche Menschen sind privat untergebracht, zusätzlich sind Kreise und Kommunen vor die neue Herausforderung gestellt, Menschen für Übergangszeiten in Turnhallen oder sonstigen Großräumen akut unterzubringen und zu versorgen. Die KVSH dankt allen Ärzten, MFA und Helfern, die sich bereits seit den ersten Tagen für eine medizinische Versorgung von Geflüchteten eingesetzt haben.

Allen ukrainischen Geflüchteten steht das volle Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU zu. Entsprechend viele Menschen befinden sich momentan nur vorübergehend in Schleswig-Holstein. Zu ihrer Grundversorgung gehört auch eine medizinische Erst- und Akutversorgung, soweit sie erforderlich ist.

Die vier Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes werden medizinisch von den Ärzten der Notarztbörse versorgt. Für die ambulante Versorgung Geflüchteter hat das Land als Basis das Asylbewerberleistungs-gesetz in Fortsetzung der Regelungen des Jahres 2015 bestimmt. Dies bedeutet, dass Geflüchtete bei ihrer Registrierung einen Behandlungsschein jeweils einer regional zuständigen Krankenkasse erhalten, mit dem sie ärztliche Leistungen in Praxen und ggf. vor Ort in Aufnahmeeinrichtungen erhalten können.

Die Zuständigkeiten der Krankenkassen in Schleswig-Holstein verteilen sich folgendermaßen:

AOK NordWest

Kreis Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg

BKK LV NordWest

Kreis Ostholstein (BKK Viactiv), Segeberg (Novitas BKK)

IKK Die Innovationskasse

Kreis Dithmarschen

Techniker Krankenkasse

Kreis Nordfriesland, Flensburg

Barmer

Kreis Hzgt. Lauenburg, Neumünster

DAK Gesundheit

Kreis Stormarn, Pinneberg, Kiel, Lübeck

Jede ärztliche Behandlung wird extrabudgetär nach EBM abgerechnet. Die Behandlungsscheine werden wie Ersatzverfahrensscheine in das PVS aufgenommen, wobei die Statuskennung 9 einzutragen ist. Jeder Fall erhält zudem zwingend eine Fallkennung (Pseudoziffer), damit diese Fälle später in der Abrechnung kenntlich gemacht sind. Für Behandlungen von ukrainischen Flüchtlingen nutzen Sie bitte immer die Fallkennung 99921A. Vorübergehend ist auch mit der Vorlage von Sozialhilfescheinen oder Asylbewerber-scheinen zu rechnen. Sie können diese Scheine zunächst nutzen, sie sind ebenso mit der Fallkennung zu versehen. In Notfällen kann eine Behandlung zunächst ohne Behandlungsberechtigungsschein erfolgen, dieser muss jedoch nachgereicht werden. Auch Überweisungen zu fachärztlicher Behandlung incl. Auftragslabor sind möglich, sofern dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Bitte kennzeichnen Sie eine Überweisung mit dem Wort „Ukraine“, so dass die entgegennehmende Praxis zu Abrechnungs-konditionen informiert ist. Verordnungen geschehen auf Muster 16 zu Lasten der regional zuständigen Krankenkasse mit Ankreuzen des Feldes Status 9.

Vertragsärzten ist es für eine Versorgung in Einrichtungen gestattet, Nicht-Vertragsärzte oder berentete Ärzte als Entlastungsassistenten einzusetzen. Dazu ist in diesem Krisenfall kein spezieller Antrag bei der KVSH erforderlich. Der Assistent rechnet Leistungen in Einrichtungen unter der LANR und BSNR des Vertragsarztes ab. Durch die Tagkennung mit der Pseudoziffer 99921B ist im Nachhinein erkennbar, dass die Leistungen an diesem Behandlungstag in einer „ausgelagerten“ Sprechstunde stattgefunden haben. Die Tagkennung erfolgt zusätzlich zur o.g. Fallkennung (99921A). Auch für Verordnungen sind vertragsärztliche Rezepte mit LANR und BSNR des Vertragsarztes zu nutzen, wobei der Name des unterschreibenden Assistenten deutlich zugefügt werden muss. Die KVSH hat allen Kreisstellen Listen von Ärzten zugesandt, die nach 2019 ihre Zulassung abgegeben haben und bei Nachfrage ggf. bereit wären, als Entlastungs-assistenten in dieser kritischen Phase tätig zu werden. Eine Vergütung wird zwischen Vertragsarzt und Assistent intern vereinbart, zu beachten ist die steuerliche Minijobgrenze. Ein bereits berenteter Arzt sollte eine noch bestehende Basis-Haftpflichtversicherung haben.

Auf der Website der KVSH steht ab sofort unter www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/fluechtlingsversorgung-ukraine ein Informationsbereich „Ukraine“ zur Verfügung.

Dort finden Sie bisher:

  • FAQ zur medizinischen Versorgung von ukrainischen Staatsangehörigen
  • Die Interpretationshilfe zum Asylbewerberleistungssetz in der Fassung vom 17. Februar 2016
  • Info-Flyer sowie Aufklärungs- und Einwilligungsbögen zur COVID-Impfung in ukrainischer Sprache

Hinweise

  • Für ukrainische Kinder, die ggf. eine KiTa oder eine Schule aufsuchen werden, ist eine Masernimpfung vorgeschrieben. Auch dazu sind Informationen in ukrainischer Sprache in Vorbereitung.
  • Für COVID-Impfungen in Einrichtungen kann seitens der Gesundheitsämter der Kreise auch ein mobiles Team der KVSH angefordert werden.
  • Es ist auf Monate hinaus nicht damit zu rechnen, dass Ukrainer mit einer eGK ausgestattet werden. Die Lieferkettenprobleme bei Chips verhindern vorläufig jede Kartenproduktion.

Die KVSH wird Sie regelmäßig informieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.

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