Verbandstoffe
Übergangsregelung nach § 31 Absatz 1a SGBV wurde verlängert.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat an den GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesvereinigung der deutschen Apothekerverbände appelliert, die bisherige Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung bis zum 2. März 2025 weiter anzuwenden.
Das bedeutet, dass weiterhin z. B. Hydrogele – wenn sie als Verbandstoff gelistet sind – oder auch silberhaltige Wundauflagen bis zu diesem Zeitpunkt zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden können. Die geplante Änderung des Gesetzes konnte nicht mehr vor dem 2. Dezember 2024 beschlossen werden.
Die KBV strebt eine Verlängerung mit dem GKV Spitzenverband und der Bundesvereinigung der deutschen Apothekerverbände über den 2. März 2025 hinaus an.
Wir werden zu gegebener Zeit hierüber informieren.