Verbandstoffe

Verlängerung der Übergangsregelung nach § 31 Absatz 1a SGBV

13.03.2025

Die derzeit noch amtierende Bundesregierung hat beschlossen, die oben genannte Übergangsfrist zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 30. November 2025 zu verlängern.

Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt z. B. Hydrogele oder auch silberhaltige Wundauflagen – wenn diese als Verbandstoff gelistet sind – weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Ob die Hersteller dieser Produkte bis dahin den Sprung in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte schaffen, ist noch nicht absehbar.

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