Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und Pneumokokken-Impfstoff (23.03.2020)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 16. März im Bundesanzeiger neue Verordnungsregelungen bekannt gegeben.

23.03.2020

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 16. März im Bundesanzeiger neue Verordnungsregelungen bekannt gegeben.

  • dass die zuständigen Behörden der Länder nach § 79 (Ausnahmeermächtigung in Krisenzeiten) des Arzneimittegesetzes befristet die Verordnung und Anwendung von Pneumokokken-Impfstoff nach der Schutzimpfungsrichtlinie verändern können.
  • bis zu einer Regelung des Landesgesundheitsministeriums sollten die neuen Regeln der STIKO strikt eingehalten werden.

Pneumovax® 23

  • nur noch anwenden für Personen mit Immundefizienz
  • Senioren ab 70 Jahren
  • Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen

Prevenar® 13 und Synflorix®

  • nur noch zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern bis 2 Jahren

Die sequentielle Impfung mit Prevenar® nach SI-RL ist temporär ausgesetzt, die private Wunschverordnung und Impfung von Personen die keiner Risikogruppe angehören soll unterbleiben. Auch Einzelimpfstoffe dürfen nur mit dem Impfstoffrezept Muster 16a bestellt werden (keinesfalls auf rosa Rezept Muster 16) oder bei Privatversicherten mit einem Privatrezept.

Arzneimittel sollten, wie gewohnt, in wirtschaftlichen Packungsgrößen verordnet werden, zusätzliche Verordnungen zur Vorratsbildung auf Privatrezept sollen unterbleiben, um Lieferengpässe zu vermeiden oder nicht zu verschärfen. (Mitteilung des Staatssekretärs im BMG Dr. Steffen an KBV-Chef Gassen)

Heilmittel

  • Therapien können für eine längeren Zeitraum unterbrochen werden, der Therapiebeginn kann über die Maximalfrist hinaus aufgeschoben werden. Die ärztlichen Verordnungen behalten ihre Gültigkeit, die Maßnahmen gelten ohne die Angabe einer Frist für die nächste Zeit.
  • Korrekturen der Heilmittelverordnung ohne Arztunterschrift durch den Therapeuten möglich. Ausgenommen sind das Heilmittel und die Menge.
  • Therapeuten ist mit Einwilligung des Versicherten telemedizinische Behandlung per Video oder Telefon gestattet (z.B. Ergotherapie, Logopädie, Atemtherapie durch Physiotherapeuten).

Diese Regelungen gelten zunächst bis Ende April 2020.

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