Flexibilisierung der Videosprechstunde

Zur Flexibilisierung der Videosprechstunde hat der Bewertungsausschuss mehrere Maßnahmen beschlossen.

03.04.2025

Die Leistungserbringung im Rahmen von Videosprechstunden war bisher nur begrenzt möglich. Die Anzahl der Behandlungsfälle in ausschließlicher Videosprechstunde sowie die Anzahl einzelner Leistungen, die per Video erbracht werden, waren auf jeweils 30 Prozent begrenzt. Die Rede ist von einer Fallzahlbegrenzung bzw. einer Leistungsbegrenzung. Zur Flexibilisierung der Videosprechstunde hat der Bewertungsausschuss mehrere Maßnahmen beschlossen.

Wegfall der Leistungsbegrenzung

Die Leistungsbegrenzung entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2025. Gebührenordnungspositionen, die per Video erbracht werden dürfen, werden nicht mehr mit einer 30 Prozent-Obergrenze beschränkt.

Änderung der Fallzahlbegrenzung

Die bisherige 30-Prozent-Begrenzungsregelung für Behandlungsfälle, die ausschließlich im Rahmen von Videosprechstunden stattfinden, ist zum 1. April 2025 ausgeweitet worden und differenziert nun nach bekannten und unbekannten Patienten. Ein unbekannter Patient in diesem Sinne ist ein Patient, bei dem in den letzten vier Quartalen unter Einschluss des aktuellen Quartals kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis stattgefunden hat.

Begrenzung der Behandlungsfälle in Videosprechstunde ab 1. April 2025 

 Bekannte Patienten

Unbekannte Patienten 

 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis

30 Prozent der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten

Die Regelung gilt nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt, sondern bezogen auf die Praxis (BSNR). Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle der gesamten Praxis noch unterhalb von 30 bzw. 50 Prozent liegt.

Behandlungsfälle des organisierten Notfalldienstes sowie die TSS-Akutfälle werden bei der Anwendung der Obergrenzen nicht berücksichtigt.

Neuer Zuschlag für bekannte Patienten

Für das Vorhalten einer strukturierten Anschlussversorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä erteilt die KVSH einen neuen Zuschlag gemäß GOP 01452, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

› Fall mit einem bekannten Patienten

› mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde

› kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im aktuellen Quartal

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

01452

Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 oder 04000, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 oder den GOP 01210, 01212, 01320, 01321, 17210, 25214 und 30700 für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä

30 Punkte

Die Vergütung des neuen Zuschlags erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).

Hausarztvermittlungsfall per Videosprechstunde

Vermitteln Haus- oder Kinder- und Jugendärzte Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt, so kann seit dem 1. April 2025 auch in diesem Fall die GOP 03008/04008 abgerechnet werden.

Videosprechstunden für Nuklearmediziner

Seit dem 1. April 2025 können auch Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) und den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen.

Neuer Höchstwert für die GOP 01450

Der Höchstwert, bis zu dem die GOP 01450 (Technikzuschlag) abgerechnet werden kann, wird zum 1. Juli 2025 von 1.899 auf 700 Punkte je Vertragsarzt und Quartal abgesenkt. Nach aktueller Marktrecherche stehen mehrere Videodienstanbieter zur Verfügung, deren Angebotspreise unterhalb des Niveaus liegen, das bei Ausschöpfung des bisherigen Höchstwerts erzielt werden kann.

Kennzeichnung

Behandlungsfälle, die im Quartal ausschließlich in Videosprechstunde ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden, sind in der Abrechnung mit der GOP 88220 zu kennzeichnen. 

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